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Ausstieg aus Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen möglich

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Düsseldorf - Verbraucher, die von ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen bekommen und diese ansparen, müssen sich in der Regel für sieben Jahre festlegen. In dieser Zeit ist normalerweise weder das gesparte Geld verfügbar noch darf der Sparvertrag gekündigt oder an Dritte verkauft werden. Ansonst geht die staatliche Förderung komplett verloren.

Doch es gibt Ausnahmen: Ein Zugriff ist erlaubt bei einer Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr, einer Heirat mehr als zwei Jahre nach dem Vertragsabschluss oder der Gründung einer selbstständigen Existenz. Auch bei einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 90 Prozent oder nach dem Tod des Sparers ist ein Ausstieg möglich, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.