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Sind Erdsenkungen über die Wohngebäudeversicherung mitversichert?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Schäden durch Erdsenkungen sind nicht durch die Basisabsicherung der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen einer Deckungserweiterung, der Elementarschadenversicherung, angeboten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erdsenkung entsteht durch das naturbedingte Absinken von natürlich entstandenen Hohlräumen. Sie ist nicht zu verwechseln mit einem Erdrutsch.
  • Da eine Erdsenkung als Elementargefahr gilt, ist sie nicht über die klassischen Bausteine der Wohngebäudeversicherung versichert.
  • Schäden durch Erdsenkungen sind im Rahmen der Elementarschadenversicherung als Deckungserweiterung versicherbar.
  • Damit die Versicherung im Schadenfall zahlt, muss das versicherte Gebäude gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Mehr zur Elementarversicherung

Definition: Was ist eine Erdsenkung?

Erdsenkungen können zwei Ursachen haben:

  1. naturbedingt
  2. nicht naturbedingt

Naturbedingte Erdsenkung

Bei einer naturbedingten Erdsenkung sinkt der Erdboden durch natürlich entstandene Hohlräume ab. Eine Erdsenkung wird teilweise auch als Erdfall bezeichnet. Die Erdsenkung ist nicht zu verwechseln mit dem Erdrutsch. Bei einem Erdrutsch handelt es sich um einen naturbedingten Absturz von Gesteins- oder Erdmassen.

Per Definition zählen Schäden durch Grundwasserspiegelsenkungen und daraus resultierende ausgetrocknete Böden sowie eingestürzte Hohlräume nicht als Erdsenkung.

Erdsenkungen geschehen häufiger bei Erdböden, die aus wasserlöslichem Gestein bestehen. Treten die Erdsenkungen in unmittelbarer Nähe eines versicherten Grundstücks auf, können sie erhebliche Schäden verursachen, für den die Versicherten einen umfassenden Versicherungsschutz haben sollten.

Nicht naturbedingte Erdsenkung

Neben den beschriebenen Ursachen, die zu einer naturbedingten Erdsenkung führen, gibt es auch noch Erdsenkungen, die ihre Ursache im menschlichen Zutun haben.

Einer der spektakulärsten Fälle war zweifelsfrei der Einsturz des Kölner Stadtarchivs im Jahr 2009. Fehlerhafte Absicherungen des Bodens im Rahmen des Baus einer U-Bahntrasse waren die Ursache. Der Kohleabbau ist ein weiteres Beispiel für eine Erdsenkung durch Bergbau.

Wird dem Boden Wasser entzogen, beispielsweise aufgrund von Bauarbeiten, kann es zu einem Einbruch im Erdreich kommen. Diese Gefahr der menschlich verursachten Erdsenkung durch Trockenheit sollte nicht unterschätzt werden.

Wer haftet bei nicht naturbedingten Erdsenkungen für die Schäden?

Paragraf 823 BGB regelt ganz klar, dass für einen Schaden haftet, wer ihn verursacht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund das Blumenbeet des Nachbarn zerstört, ein Autofahrer ein anderes Auto beschädigt oder ein Planungsbüro beim U-Bahnbau einen Fehler bezüglicher der Abstützung der Baugruben macht. Resultiert eine Erdsenkung durch menschliches Handeln, ist derjenige in der Verantwortung, dessen Handeln dazu führt. Kommt es beispielsweise beim Kohleabbau zu einer Erdsenkung, haftet der Betreiber der Zeche für die entstandenen Schäden.

Wer kommt für die Schäden einer naturbedingten Erdsenkung auf?

In diesem Fall greift der Einschluss der Elementarschadenversicherung in der Wohngebäudeversicherung. Die Elementarschadenversicherung greift nur bei Schäden durch naturbedingte Erdsenkungen.

Der passende Versicherungsschutz für Schäden durch Erdsenkungen

Die Versicherer stufen Erdsenkungen als eine Naturgefahr, auch Elementargefahr oder Elementarrisiko genannt, ein. Neben der Erdsenkung zählen die folgenden beispielhaften Naturereignisse zu den Elementargefahren:

  • Sturm
  • Hagel
  • Blitzschlag
  • Frost
  • Überschwemmung
  • Erdbeben
  • Erdrutsch
  • Lawinen
  • Schneedruck
  • Vulkanausbruch

Erdsenkungen und andere Elementargefahren sind grundsätzlich nicht über die Wohngebäudeversicherung mitversichert, sondern über die sogenannte Elementargefahrenversicherung.

Manche Wohngebäudeversicherungen bieten umfangreiche Kombi-Pakete an, mit der die Versicherten automatisch eine zusätzliche Elementargefahrenversicherung abschließen können. Oftmals enthalten diese Versicherungspakete auch eine Hausratversicherung.

Bei anderen Versicherungen müssen sich die Versicherten selbst darum kümmern und die Elementargefahrenversicherung zusätzlich beantragen. In diesem Fall prüfen die Versicherer anhand der Versicherbarkeit des Gebäudes, ob sie den Schutz der Elementargefahrenversicherungen gewähren oder nicht. Mit einem Versicherungsvergleich können die Gebäudebesitzer überprüfen, welche Versicherungen zur Verfügung stehen und wie sie sich am besten vor etwaigen Schäden absichern können.

Erdsenkungen & Co.: Voraussetzungen für die Elementarversicherung

Damit der Versicherungsgeber in einem Schadenfall den vollen Versicherungsschutz zahlt, muss das Gebäude des Versicherungsnehmers gewisse Voraussetzungen erfüllen.

  • In Gebäuden, die aufgrund ihrer Lage überflutungsgefährdet sind, muss der Versicherungsnehmer funktionstüchtige Rückschlagklappen montieren.
  • Sämtliche Abflussleitungen müssen frei sein.
  • Fenster und Türen müssen stets geschlossen sein. Für Schäden durch Regen kommt die Wohngebäudeversicherung im Regelfall nicht auf.
  • Der Inhalt des Kellers sollte im Idealfall nicht auf dem Fußboden abgestellt, sondern in Schränken oder zumindest einige Zentimeter über dem Fußboden lagern.

Kommt der Versicherungsnehmer diesen Pflichten nicht nach, könnte der Versicherungsgeber den Schadenfall nur teilweise oder gar nicht zahlen. Außerdem gibt es noch weitere Ausnahmefälle, in denen der Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung bei Erdsenkungen oder anderen Schadenfällen nicht immer gewährt ist.

Erdsenkungen: Wann die Elementargefahrenversicherung in Kombination mit der Wohngebäudeversicherung nicht zahlt

In manchen Fällen bieten die Elementargefahrenversicherungen und die Wohngebäudeversicherungen keinen Schutz. In den folgenden Schadenfällen greifen sie beispielsweise nicht:

  • Bei sämtlichen Erdsenkungen, die nicht naturbedingt, sondern durch menschliches Versagen entstanden sind, zum Beispiel infolge von Erdarbeiten und Bergarbeiten. In diesem Fall zahlt die Haftpflichtversicherung.
  • Bei Schäden an Gebäuden, die sich noch im Rohbau befinden. Hier zahlt die Bauleistungsversicherung.
  • Bei Schäden durch Erdsenkungen an Gebäuden, die nicht in der Elementargefahrenversicherung und/oder in der Wohngebäudeversicherung mitversichert sind, zum Beispiel Ferienhäuser oder Gartenhäuschen.

Wie können Bauherren Risiken auschließen?

Seit dem Jahr 2014 muss jeder Bauherr vor Baubeginn ein Bodengutachten erstellen lassen. Erst wenn dieses vorliegt, kann er den Bauantrag stellen. Das Bodengutachten gibt unter anderem Auskunft über folgende Sachverhalte:

  • Aus welchen Bodenarten besteht der Baugrund?
  • Welche Bodenklassen wurden definiert?
  • Liegen Belastungen im Erdreich vor und mit welchen Entsorgungskosten ist zu rechnen?
  • Über welche Tragfähigkeit verfügt der Boden?
  • Welche topografischen Bedingungen liegen vor?
  • Wie ist die geologische Beschaffenheit im Zusammenhang mit Regenwasserabsickerung?
  • In welcher Tiefe befindet sich der Grundwasserspiegel (Kellerabdichtung oder Bodenwanne?)

Gerichtsurteile zur Kostenübernahme von Schäden durch Erdsenkung

  • Das Landgericht Deggendorf (Quelle: gesetze-bayern.de) lehnte die Forderung eines Immobilienbesitzers nach Leistung seitens seines Versicherers ab. Der Kläger führte an, dass sich nach tektonisch bedingter Absenkung des Erdreichs Risse in seinem Haus aufgetan hätten. Die Sanierungskosten beliefen sich auf rund 35.000 Euro. Das Gericht folgte der beklagten Versicherung, die anführte, dass bei Gestehung des Hauses die Bodenverdichtung nur unzureichend erfolgte.
  • Das OLG Nürnberg urteilte im Jahr 2007 (Az. 8 U 2837/06), dass Setzrisse durch Austrocknung des Bodens nicht unter den Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung fallen. Das Urteil ist umso bemerkenswerter, als Austrocknung des Bodens, die nicht durch menschliche Aktivitäten entsteht, eigentlich versichert sein sollte.
  • Ähnlich argumentierte das LG Köln (AZ 24 O 563/03) im Jahr 2003. Der Kläger machte bei seiner Versicherungsgesellschaft aufgrund von Setzrissen im Mauerwerk seines Hauses eine Leistung geltend. Die Versicherung lehnte die Leistung ab. Ein Gutachter hatte Baumängel und Wasserentzug im Boden durch einen Tujabaum festgestellt. Das Gericht bestätigte, dass die Risse durch Feuchtigkeitsentzug des Bodens und nicht durch tektonisch Hohlräume unterhalb des Hauses entstanden seien.