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Unfallversicherung: Ansprüche rechtzeitig geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Wiesbaden - Wer Leistungen von seinem Unfallversicherer bekommen möchte, muss seine Ansprüche frist- und formgerecht geltend machen. Das hat das Landgericht Wiesbaden (AZ: 2 O 256/10) entschieden. Die Richter wiesen darauf hin, dass für die erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung eine einfache Schadensanzeige nicht ausreichend ist.

In dem Fall erweiterte der Versicherte seine Ansprüche durch die Schadensanzeige, nachdem die Versicherung einen ersten Unfallschaden bereits hatte begutachten lassen. Dieser weitergehende Schaden wurde jedoch nicht zusätzlich begutachtet, der Versicherte stützte sich vielmehr auf das bereits erstellte Gutachten. Das aber geht nicht, entschied das Gericht. Der Versicherte könne nicht darauf vertrauen, dass zusätzlich zu gutachterlich festgestellten Unfallschäden weitere geltend gemacht werden können, die der Versicherer gar nicht durch Sachverständige in Augenschein nehmen konnte. Damit musste der Versicherer für den zusätzlich geltend gemachten Unfallschaden nicht einstehen.