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Unfallversicherung: Kein Geld für Schlafwandler

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Bamberg - Wer sich beim Schlafwandeln verletzt, kann nicht auf Leistungen aus der Unfallversicherung hoffen. Der Grund: Unfallversicherungen müssen die vereinbarte Leistung nicht auszahlen, wenn eine sogenannte Bewusstseinsstörung zum Unfall geführt hat. Das Oberlandesgericht Bamberg musste nun klären, ob Schlafwandeln eine solche Bewusstseinsstörung darstellen kann.

Die Richter definierten die Bewusstseinsstörung als Beeinträchtigung der dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnenden Fähigkeiten, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren. Und genau das trifft nach Meinung des Gerichts bei einem Schlafwandler zu, denn er kann nicht mehr auf Eindrücke aus seiner Umgebung reagieren, so dass die Unfallversicherung in diesem Fall nicht zahlen musste.