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Energieanbieter Insolvenz: Was Sie tun können

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wenn der Strom- oder Gasanbieter Insolvenz anmeldet, reagieren viele Kunden zunächst mit großer Verunsicherung. Doch die Angst, dass die Energiebelieferung eingestellt wird, ist unbegründet. Selbst wenn es zu einem Lieferstopp kommen sollte, gibt es Ersatz durch den Grundversorger. Worauf betroffene Verbraucher achten sollten, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erste Regel: Ruhe bewahren!
  • Die unterbrechungsfreie Versorgung mit Strom und Gas ist gesetzlich gesichert.
  • Es wird nicht plötzlich dunkel oder kalt werden.
  • Die Insolvenz ist ein bürokratischer Vorgang. Sie sind nicht unmittelbar bedroht.

Meldet ein Energieversorger Insolvenz an, tritt eines der zwei folgenden Szenarien ein: Entweder beliefert der Energieanbieter seine Kunden weiterhin mit Strom und Gas oder er stellt die Belieferung ein. Die Entscheidung darüber fällt in der Regel der Insolvenzverwalter.

Wenn der Anbieter weiter Energie liefert: Beliefert der Anbieter trotz Insolvenz weiter Energie, läuft der bestehende Verträge zwischen Ihnen und dem insolventen Energieanbieter unverändert weiter. Es gelten immer noch die vereinbarten Laufzeiten und die vertraglichen Kündigungsfristen aus den AGB des Anbieters. Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei einem insolventen Stromversorger nicht.

Wenn der Anbieter die Energielieferung stoppt: Bei einem Lieferstopp fallen Kunden automatisch in die Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers. Wer dann drei Monate nichts unternimmt, wird automatisch in den Grundversorgungstarif des örtlichen Versorgers überführt. Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung gehören in der Regel zu den teuersten Tarifen. Dafür haben Verbraucher eine kurze Kündigungsfrist von nur zwei Wochen und können diesen Tarif deshalb innerhalb kürzester Zeit wechseln.

Überprüfen Sie Ihre Zahlungsverpflichtung

Wir empfehlen betroffenen Kunden, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem insolventen Energieversorger zu überprüfen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine Vorauszahlungen und bei Lieferstopp keine weiteren Abschläge geleistet werden.

Liefert der Versorger trotz Insolvenz weiter Energie, muss der Kunde für den laufenden Energieverbrauch weiterhin zahlen. Die Zahlung richtet sich aber nicht mehr an den Energieanbieter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Kunden ihre Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu richten.

Grundsätzlich gilt: Wer eine Einzugsermächtigung erteilt hat, sollte diese widerrufen. Sollte trotz Widerruf der Einzugsermächtigung Geld vom Konto abgehen, können Verbraucher dieses Geld bis zu 13 Monate nach der Belastung von der Bank zurückfordern. Offene Rechnungsbeträge können per Überweisung beglichen werden.

Lesen Sie den Zählerstand ab

Für die korrekte Abrechnung ist es wichtig, am letzten Tag der Belieferung die Zählerstände abzulesen und zu dokumentieren. Sowohl der örtliche Grundversorger, der Netzbetreiber und der neue Versorger benötigen diese Angabe.

Formloses Kündigungsschreiben senden

Bei Lieferstopp sollten Kunden zur Sicherheit ein formloses Kündigungsschreiben an den Versorger schicken. Denn auch wenn der Energieversorger nicht mehr liefert, beendet das nicht automatisch den geschlossenen Liefervertrag. Verbraucher können Verträge aus einem wichtigen Grund kündigen. So sieht es der § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Stellt ein Energieversorger die Belieferung ein, können Kunden nach Auffassung der Verbraucherzentralen ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Schlussabrechnung gründlich überprüfen

Im Laufe des Insolvenzverfahrens des Energieanbieters erhalten die Kunden eine Schlussabrechnung. Diese stellt der Insolvenzverwalter unabhängig davon aus, ob die Stromlieferung eingestellt wurde oder nicht. Die Kunden sollten diese Schlussabrechnung gründlich überprüfen. Sie sollten beispielsweise darauf achten, ob noch Guthaben oder Boni ausstehen, die sich eventuell mit der letzten Rechnung verrechnen.

Daraus können sich entweder Nachforderungen oder ein Guthaben zu Gunsten des Kunden ergeben. Diese müssen Kunden in der sogenannten Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Dieser prüft dann, ob etwaige Forderungen berechtigt sind. Bei einem Guthaben müssen Kunden aber damit rechnen, nur einen Teil davon zurückzubekommen.

Vorauszahlung zurückfordern

Verbraucher, die ihre Strom- oder Gaslieferung im Voraus bezahlt haben, sollten im Falle einer Insolvenz ihres Energieanbieters umgehend eine Rückforderung stellen. Hierfür wenden sich betroffene Kunden am besten direkt an den jeweiligen Insolvenzverwalter des Unternehmens. Dies ist ab Beginn des eröffneten Insolvenzverfahrens möglich.

Ein Insolvenzverfahren läuft zwar über mehrere Jahre hinweg, doch je länger das Insolvenzverfahren andauert, desto schwieriger könnte es werden, die bestehenden Rückforderungen durchzusetzen. Verbraucher sollten also nicht zu lange damit warten, ihre Ansprüche geltend zu machen. Von weiteren Vorauszahlungen sollten Kunden selbstverständlich absehen.

So finden Sie einen neuen Anbieter

Wer von einem Lieferstopp betroffen ist, sollte sich zeitnah nach einem neuen Anbieter umschauen. Andernfalls werden Sie im Anschluss vom örtlichen Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung beliefert. Die Ersatzversorgung ist jedoch vergleichsweise teuer. Wer zu einem günstigeren Anbieter wechseln möchte, sollte folgende Wechseltipps berücksichtigen:

  • Die Laufzeit des Vertrages sollte nicht mehr als 12 Monate betragen.
  • Die Kündigungsfrist sollte nicht länger als 6 Wochen sein.
  • Der Vertrag sollte sich nach dem Ende der Erstlaufzeit um maximal 12 Monate verlängern.
  • Die Preisgarantie sollte mindestens ein Jahr für alle Preisbestandteile außer staatlichen Steuern, Abgaben und Umlagen gelten.