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Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ findet heute in der Rechtsprechung und Schadensregulierung eigentlich keine Anwendung mehr. Er galt bis zum 31.7.2002, wurde dann aber im Rahmen des Paragraf 7 der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch den Begriff der „höheren Gewalt“ ersetzt. Dennoch taucht er in Gerichtsurteilen immer noch auf.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Hintergrund: die Gefährdungshaftung
  3. Beispiel
  4. Verursacher ist in der Beweispflicht
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein unabwendbares Ereignis schließt die Regressforderung im Rahmen der Gefährdungshaftung aus.
  • Der Schadensverursacher muss nachweisen, dass der Unfall durch das Ereignis in keiner Weise vermeidbar war.
  • Die Straßenverkehrsordnung spricht in Paragraf 7 von „höherer Gewalt“.

Hintergrund: die Gefährdungshaftung

Hinsichtlich der Haftung bei einem Unfall, der in Zusammenhang mit einem Fahrzeug passiert, unterstellt das Gesetz, dass der Eigentümer des Fahrzeugs bei einem Unfall zunächst verschuldensunabhängig für den Schaden einzustehen hat. Dies gilt auch, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten vorliegen. Alleine die Nutzung eines Fahrzeuges bedeutet eine Gefährdung für die Umwelt. Daraus folgt die Gefährdungshaftung.

Allerdings kann der Sachverhalt der Gefährdungshaftung entfallen, wenn höhere Gewalt für die Entstehung des Schadens ursächlich war. Vor 2002 wurde höhere Gewalt als unabwendbares Ereignis bezeichnet. Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 10.01.2019 - 4 O 2474/17) definierte die höhere Gewalt allerdings auch wieder unter Bezug auf ein unabwendbares Ereignis:

„Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, …“

Entscheidend ist, dass der Schaden auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Dadurch wird der Eigentümer des letztendlich schadensverursachenden Fahrzeugs von der Gefährdungshaftung entbunden.

Beispiel für ein unabwendbares Ereignis in der Rechtsprechung

Das LG München I, (22.09.2005, 19 S 8377/05) musste in folgendem Fall entscheiden: Eine Autofahrerin fuhr auf der linken Spur, ein Bus der Stadtwerke versetzt vor ihr auf der rechen Spur. Der Bus wirbelte mit einem Rad eine auf der Straße liegende Piccolo-Flasche hoch, die auf dem Kühler des Wagens links landete und diesen beschädigte. Die Fahrerin klagte auf Schadensersatz.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Begründung lautete, dass der Busfahrer die Flasche zwar im letzten Moment auf der Straße liegen sah, aber trotz Bremsens es nicht mehr vermeiden konnte, darüber zu fahren und dadurch die Flasche hochzuschleudern. Es sei, so die Richter, für den Busfahrer nicht vorherzusehen gewesen, dass eine Flasche mitten auf der Straße liegt. Ebenso wenig, dass diese durch seinen Bus direkt auf das Auto der Klägerin geschleudert würde.

Daraus abgeleitet gilt auch, dass beispielsweise ein auf der Straße liegender Stein, der vom vorausfahrenden Fahrzeug aufgewirbelt und gegen die Frontscheibe des Vordermannes geschleudert wird, als unabwendbares Ereignis einzustufen ist.

Verursacher ist in der Beweispflicht

Kommt es zu einem juristischen Verfahren, bei dem die Frage des unabwendbaren Ereignisses geklärt werden muss, ist der Schadensverursacher grundsätzlich in der Beweispflicht, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Juristen gehen bei der Prüfung des Sachverhaltes immer davon aus, ob der fiktive „ideale Autofahrer“ den Schaden hätte vermeiden können. Dieser „ideale Autofahrer“ passt sein Verhalten im Straßenverkehr immer zu 100 Prozent den gegebenen Umständen an. Er fährt beispielsweise auf der Autobahn, wenn keine Geschwindigkeitsbegrenzungen vorliegen, maximal 130 km/h. Er bremst schon zehn Meter vor dem Zebrastreifen und nutzt sein Fahrzeug auf größtmöglich defensive Weise.

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