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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München – Für das Fehlverhalten eines besuchten Händlers vor Ort bei einer Rundreise kann ein Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden. Das haben die Richter des Amtsgerichts München entschieden (Az.: 271 C 8375/16).

In dem verhandelten Fall stand bei einer Rundreise durch die Türkei und nach Rhodos auch der Besuch in einer Schmuckmanufaktur auf dem Programm. Der Schmuckhändler lieferte die Ware, die ein Urlauber gekauft hat, jedoch nicht wie gewünscht. Der Urlauber verklagte daraufhin den Reiseveranstalter.

Fehlverhalten kein Reisemangel

Dieser sei dafür jedoch nicht verantwortlich, entschied das Gericht. Es liege kein Reisemangel vor, denn der Besuch der Schmuck-Manufaktur wurde, wie im Programm angekündigt, durchgeführt. Der Veranstalter habe den Urlaubern lediglich eine Gelegenheit zum Einkauf gegeben – eine Provision sei nicht geflossen. Somit seien von Seiten des Veranstalters sämtliche Leistungen erbracht worden.