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Frankfurt/Main – Immer wieder kommt es vor, dass Flüge aufgrund unterschiedlichster Gründe gestrichen werden. Begründet eine Fluggesellschaft die Annullierung mit einer zu rutschigen Landebahn, muss sie eindeutig nachweisen, dass eine sichere Landung auf dem Flughafen tatsächlich nicht möglich gewesen wäre.
Kann sie das nicht, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 29 C 2878/14 (21)), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Annullierung wegen nasser Start- und Landebahn
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Birmingham nach Frankfurt, der annulliert worden war. Der Grund: Die Maschine konnte laut Airline gar nicht erst in England landen, da die Start- und Landebahn in Birmingham wegen einer Oberflächenerneuerung bei Nässe rutschig gewesen sei. Der Pilot entschied sich gegen die Landung, der Rückflug nach Deutschland fiel aus. Die Klägerin forderte eine Entschädigung von der Fluggesellschaft.
Zu Recht, entschied das Gericht. Selbst wenn in Birmingham Regen und Sturm geherrscht hätten, hätte die Airline beweisen müssen, dass eine Landung mit dem konkreten Flugzeugtyp nicht möglich war. Das konnte sie aber nicht. So bekam die Klägerin 250 Euro Entschädigung.