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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Celle – Mehr als 20 Prozent Anzahlung für eine Reisebuchung darf ein Reiseveranstalter nur in Ausnahmefällen von den Kunden verlangen – nämlich dann, wenn er selbst nach der Buchung sofort hohe Vorauszahlungen an Airlines oder Hotels leisten muss. Das hat der Bundesgerichtshof, BGH, bereits im Jahr 2015 entschieden.

Wann genau ein Veranstalter hohe Kosten geltend machen kann, ist aber oft strittig. Provisionen an Reisebüros rechtfertigen solche Kosten allerdings nicht, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 11 U 279/12) zeigt. In dem verhandelten Fall ging es um einen Anbieter, der für besondere Reisen 40 Prozent Anzahlung verlangte.

Nur Vorleistungskosten für Flug, Hotel und Transfer

Konkret ging es um sogenannte Bestpreis-Angebote, Sparreisen und preisreduzierte Specials bestimmter Marken. Der Veranstalter listete für diese Angebote seine Vorleistungskosten auf, um zu zeigen, dass eine derart hohe Anzahlung nötig ist. Allerdings kalkulierte er auch die Provisionen an die Reisebüros mit ein – und das geht nicht, so das Gericht. Denn zu berücksichtigen seien nur Zahlungen für konkrete Reiseleistungen: Flug, Hotel und Transfer. Nicht aber Kosten, die dem Veranstalter schon vor Abschluss des Reisevertrags entstehen.

40 Prozent Anzahlung unzulässig

In der Konsequenz hielt das Gericht eine pauschale Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises für unzulässig. Hinzu kam außerdem, dass für verschiedene Reisen sehr unterschiedliche Vorauszahlungen nötig waren. Das rechtfertige keine pauschale Quote von 40 Prozent.