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Berufsbedingte Umzugskosten sind steuerlich absetzbar

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Finanzielle Aufwendungen für einen berufsbedingten Umzug können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. "Steuerlich abgesetzt werden können neben den Ausgaben für den Transport der Möbel auch die ortsüblichen Aufwendungen für einen Makler", erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Darüber hinaus könnten auch die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder doppelte Mietzahlungen geltend gemacht werden.

Benötigen die Kinder aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so könnten auch diese Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 Euro pro Kind berücksichtigt werden. Für sonstige Umzugskosten kann daneben ein Pauschbetrag angesetzt werden. Ein Single könne pauschal 640 Euro und Verheiratete 1.279 Euro als sonstige Umzugskosten geltend machen. Ziehen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so können für diese Personen je 282 Euro angesetzt werden.

Statt Umzugspauschalen anzusetzen, kann der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen. Dann muss er jedoch alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim Finanzamt vorlegen.