Nutzungsausfallentschädigung
Wenn ein Verkehrsunfall passiert und der Geschädigte deshalb nicht mehr mit seinem Wagen fahren kann, erhält er unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung. Denn nach einem Unfall muss das Fahrzeug meist in die Werkstatt und steht dem Besitzer somit für einige Zeit nicht zur Verfügung. Ist der Geschädigte jedoch auf sein Auto angewiesen, benötigt er entweder einen Mietwagen oder macht alternativ einen Nutzungsausfall geltend. Entscheidet sich der Betroffene für Letzteres, erhält er eine Nutzungsausfallentschädigung. Es kommt allerdings regelmäßig vor, dass Haftpflichtversicherer dem Autobesitzer eine Nutzungsausfallentschädigung verweigern. Die Gründe dafür sind von Fall zu Fall unterschiedlich und von vielen Details abhängig.
- Was ist ein Nutzungsausfall?
- Wie funktioniert die Nutzungsausfallentschädigung?
- Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung stellen
- Schadenminderungspflicht des Geschädigten
- Nutzungsausfallentschädigung trotz Zweitwagen
- Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung
- Nutzungsausfall bei Totalschaden
- Mietwagen als Alternative?
- Nutzungsausfall bei Motorrad und Wohnmobil
- Entschädigungskürzung durch die Versicherung
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Fällt das eigene Fahrzeug aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls aus, kann der Geschädigte einen Nutzungsausfall beantragen. Um diese Entschädigung zu bekommen, wendet er sich an die Versicherung des Verursachers.
- Bei leichteren Schäden überbrückt die Entschädigung die Zeit während der Reparatur. Auch bei Totalschaden besteht Anspruch auf eine Entschädigung bis zum Neukauf eines Fahrzeugs. Der Tagessatz richtet sich nach Fahrzeugtyp und -alter.
- Der Geschädigte hat die Pflicht zur Schadensminimierung. Er darf die Zeit des Ausfalls nicht hinauszögern. Sonst kürzt die Versicherung die Entschädigung.
Was ist ein Nutzungsausfall?
Ein Nutzungsausfall besteht dann, wenn eine Sache aufgrund eines Schadens nicht genutzt werden kann. Im hier diskutierten Fall liegt sie vor, wenn sich ein Unfallfahrzeug in der Reparatur befindet. Der Besitzer kann sein Fahrzeug nicht benutzen, obwohl er darauf angewiesen ist. Den Ausfall des Nutzens muss er nachweisen. Den Nutzungsausfall kann der Halter schon während der Schadensfeststellung durch einen Gutachter anzeigen. Immerhin kann er den Wagen auch dann nicht nutzen. Der Geschädigte kann sich außerdem eine knappe Bedenkzeit erbeten, in der er abwägt, ob und wie die Reparatur ausgeführt wird. Auch für diese Zeit kann er die Nutzungsausfallentschädigung beantragen.
Wie funktioniert die Nutzungsausfallentschädigung?
Tritt ein Nutzungsausfall aufgrund eines fremdverschuldeten Autounfalls auf, hat der Geschädigte das Anrecht auf eine Entschädigung. Diese sogenannte Nutzungsausfallentschädigung macht er gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Nachdem er dem Versicherer seinen Nutzungsausfall glaubhaft dargestellt hat, erhält er nach der Schwacke-Liste gestaffelte Tagessätze als finanzielle Entschädigung.
Welche Nachweise muss der Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung enthalten?
Bei dem Antrag auf Nutzungsausfallentschädigung muss der Geschädigte im Wesentlichen auf zwei Punkte achten. Einerseits muss er bewiesen können, dass sich das Fahrzeug in der Werkstatt zur Reparatur befindet bzw. befand. Dafür hebt er alle relevanten Schriftstücke auf, die zeigen, in welchem Zeitraum die Reparatur stattfand. Sollte eine Rechnung nicht ausreichen, dann bittet er bestenfalls die Werkstatt um eine schriftliche Bestätigung. Andererseits sollte der Geschädigte deutlich nachweisen, dass er das Fahrzeug in der Reparaturzeit auch hätte nutzen wollen. Er muss seinen Nutzungswillen und die Möglichkeit, diesen auch auszuüben, beweisen.
Nachweis von Nutzungswillen
Die Versicherung verlangt einen klar erkennbaren Nutzungswillen. Der Geschädigte muss daher glaubhaft machen, dass er sein Fahrzeug im Zeitraum des Ausfalls hätte nutzen wollen. Der Nutzungswillen besteht unter anderem dann, wenn er auf den Wagen für den täglichen Arbeitsweg angewiesen ist. Kann er den Nachweis des Nutzungswillens nicht erbringen, erhält der Geschädigte lediglich eine Erstattung des Sachschadens nach Liste.
Nachweise der Nutzungsmöglichkeit
Neben der Absicht, das Fahrzeug zu nutzen, muss der Geschädigte auch fähig gewesen sein, das Fahrzeug zu bewegen. Liegt z.B. eine unfallbedingte Krankschreibung vor oder wird der Geschädigte gar stationär im Krankenhaus behandelt, hätte er das Auto nicht fahren können. Eine Nutzungsmöglichkeit ist damit nicht gegeben. Das ist auch der Fall, wenn er sich im Urlaub befindet. Muss er seinen Führerschein abgeben, kann er das Fahrzeug ebenfalls nicht nutzen. Sieht die Versicherung die Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben, kann der Geschädigte einwenden, dass Dritte das Fahrzeug hätten nutzen können. Das muss er belegen können.
Dauer des Nutzungsausfalls
Bei leichten Schäden zahlen Versicherungen eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit während der Reparatur. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich und hat beispielsweise einen Totalschaden, beginnt der Nutzungsausfall bereits zum Unfallzeitpunkt. Geschädigte erhalten dann in der Regel für einen Zeitraum von 14 Tagen Geld von der Versicherung, im Anschluss nur noch in Ausnahmefällen. Aus diesem Grund sollten Betroffene ihr Auto schnellstmöglich zur Reparatur in die Werkstatt bringen. Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht auch für die Zeit, in der ein Sachverständiger das Schadensgutachten erstellt. Auch für die Dauer der Suche nach einer passenden Werkstatt kann der Besitzer einen Nutzungsausfall geltend machen.
Schadenminderungspflicht des Geschädigten
Der Geschädigte darf die Schadensbehebung nicht herauszögern. Es besteht die sogenannte Schadensminderungspflicht. Das heißt, dass er sich in manchen Fällen sogar mit einer Notreparatur zufriedengeben muss. Keinesfalls darf er versuchen, die Anzahl der Tagessätze ohne Grund zu verlängern. Vergrößert er den Zeitraum, indem er z.B. das Fahrzeug nicht aus der Werkstatt abholt, wird die Versicherung Konsequenzen ziehen. Natürlich ist das auch ein Einfallstor für die Versicherer, die Tagessatzzahl zu minimieren. Sie können einfach behaupten, dass der Geschädigte seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Dieser sollte daher jeden Schritt dokumentieren. Bereits die Werkstattsuche und das Bemühen um einen Termin sollte man nachweisen können. Das ist mit dem Anrufprotokoll des Telefons möglich.
Nutzungsausfallentschädigung trotz Zweitwagen
Verfügt der Geschädigte über einen Zweitwagen, können die Versicherer die Auszahlung der Entschädigung verweigern. Die Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten ist schließlich weiterhin gegeben. Ein Nutzungsausfall kann er nur dann geltend machen, wenn Angehörige das Zweitfahrzeug regelmäßig beanspruchen und er eben nicht darauf zurückgreifen kann. Ist der Zweitwagen nicht gleichwertig zum Schadensfahrzeug, darf der Geschädigte ebenfalls auf seinem Entschädigungsanspruch beharren. Ein Kleinwagen z.B. ersetzt keine Limousine.
Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt von folgenden Eigenschaften des Unfallwagens ab:
- Fahrzeugkategorie
- Ausstattung
- Motorleistung
- Baujahr
Zur Berechnung wird die Sanden-Danner-Tabelle, auch als EurotaxSchwacke-Tabelle und Schwacke-Liste bekannt, als Grundlage herangezogen. Hier sind alle Fahrzeugmodelle aufgelistet und in elf Gruppen aufgeteilt. Pro Gruppe bestimmt die Liste einen spezifischen Nutzwert pro Tag. Die Tagessätze pro Gruppe fallen wie folgt aus:
Gruppen:
- A: 23 €
- B: 29 €
- C: 35 €
- D: 38 €
- E: 43 €
- F: 50 €
- G: 59 €
- H: 65 €
- J: 79 €
- K: 119 €
- L: 175 €
In die Gruppe A fallen Kleinstwagen. Die Tabelle listet dann Fahrzeugkategorien aufsteigend bis zum Luxussportwagen auf. Das Alter des Fahrzeugs entscheidet über Zurückstufungen. Ein Fahrzeug, das älter als fünf Jahre ist, rutscht eine Stufe in der Bewertung nach unten. Ist es älter als zehn Jahre, bewegt es sich sogar um zwei Stufen tiefer.
Der tatsächliche Fahrzeugzustand ist unerheblich
Der große Nachteil der Nutzungsausfalltabelle liegt darin, dass der tatsächliche Fahrzeugzustand unerheblich ist für die Berechnung. Ein zwölf Jahre alter Pkw kann hochwertiger sein als ein stark beanspruchter Wagen eines jüngeren Baujahrs. Um eine Abwertung durch die Versicherer zu entkräften, heben Gutachter in solchen Fällen den sehr guten Fahrzeugzustand extra hervor.
Nutzungsausfall bei Totalschaden
Dem Geschädigten steht auch dann eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn die Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr sinnvoll ist. Der Versicherer zahlt ihm im Fall eines Totalschadens die Entschädigung bis zum Neukauf eines Fahrzeugs. Grundsätzlich gilt auch hier die Frist von 14 Tagen. Das ist natürlich reichlich knapp. Denn eine Neuanschaffung will gut überlegt sein. Allerdings muss zu dieser Frist noch die Zeit zwischen dem Unfallzeitpunkt und des Gutachterurteils zugerechnet werden. Der Geschädigte muss ja erst Kenntnis haben vom wirtschaftlichen Totalausfall. Er kann zusätzlich drei Tage Bedenkzeit beantragen, wenn die 130-Prozent-Rechtsprechung greift. Das heißt, dass die Reparaturkosten unter Umständen die Kosten für eine Neuanschaffung um 30 Prozent übersteigen dürfen. Das ist der Fall, wenn dem Geschädigten sein Fahrzeug nachweislich besonders vertraut und emotional wertvoll war.
Mietwagen als Alternative?
Die Geschädigten sollten gut abwägen, ob sie sich vom Versicherer einen Mietwagen stellen lassen oder die Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Die Entschädigung fällt häufig höher aus als die Mietwagenkosten. Der Geschädigte kann das Entschädigungsgeld zu seiner freien Verfügung, also auch für einen Urlaub oder eine Anschaffung, einsetzen. Stehen ihm etwa öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, kann er diese zur Überbrückung der Reparaturzeit nutzen. Ein Mietwagen scheint dann wenig sinnvoll. Welches die bessere Wahl ist, kann der Betroffene je nach persönlicher Vorliebe entscheiden. Ist die Schuldfrage allerdings noch ungeklärt, empfiehlt sich in jedem Fall die Nutzungsausfallentschädigung. Erhält der Geschädigte nämlich nachträglich eine Teilschuld, muss er sich an den Mietwagenkosten beteiligen. Die Nutzungsausfallentschädigung hingegen wird einfach gesenkt, Zusatzkosten entstehen so nicht.
Wann besteht ein Nutzungsausfall beim Motorrad und Wohnmobil?
Beim Motorrad gelten die gleichen Regeln wie für einen Pkw. Der Geschädigte muss Nutzungsmöglichkeit und -willen anzeigen. Benötigt er das Motorrad z.B. für den täglichen Weg zur Arbeit, besteht ein Nutzungsausfall. Natürlich darf er nicht zugleich über einen Wagen verfügen. Ist das Motorrad lediglich ein Hobby, dann zahlen die Versicherer keine Entschädigung. Bei Wohnmobilen hat der Geschädigte nur dann das Anrecht auf Entschädigung, wenn der Unfall direkt vor den Urlaub stattfindet. Andernfalls lehnen die Versicherer ab, weil Wohnmobile nicht für den täglichen Gebrauch bestimmt sind.
Entschädigungskürzung durch die Versicherung
Kommt der Geschädigte seiner Pflicht zur Schadensminderung nachweislich nicht nach, kürzt die Kfz-Versicherung die Entschädigung. Das kann auch der Fall sein, wenn der Unfallwagen privat und gewerblich genutzt wird. Generell strittig ist das Vorliegen eines Nutzungsausfalls bei alleinig gewerblich genutzten Fahrzeugen.
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