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In diesen Fällen zahlt die Autoversicherung nicht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer sein Auto versichert hat, erwartet im Schadensfall die Leistung der Versicherungsgesellschaft. Doch unter bestimmten Umständen darf die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar gänzlich verweigern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden zahlt die Versicherung grundsätzlich nicht. Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht, kann die Versicherung je nach Schwere der Fahrlässigkeit und Tarif ihre Leistung kürzen.
  • Bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss müssen Versicherungsnehmer damit rechnen, dass ihre Versicherung die Leistung kürzt oder komplett verweigert.
  • Hat das Auto abgefahrene Reifen oder ist die Hauptuntersuchung überfällig, kann die Versicherung Leistungen kürzen, wenn die Nachlässigkeit des Halters nachweislich zum Unfall geführt hat.

Autoversicherung zahlt nicht: Welche Gründe können vorliegen?

Die Kfz-Versicherung besteht aus mehreren Bausteinen. So übernimmt die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung Sach- und Personenschäden, die der Versicherungsnehmer als Unfallverursacher bei Dritten verursacht. Die Teil- und Vollkaskoversicherung, deren Abschluss freiwillig ist, zahlt hingegen Schäden am eigenen Fahrzeug.

Ob die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Kaskoversicherung Leistungen ablehnt oder kürzt, kann sowohl vom Versicherungsumfang abhängen als auch von der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt.

Nicht versicherte Schäden

Unabhängig von der Frage nach Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann eine Versicherung ihre Leistung verweigern, wenn das Schadensereignis nicht im Versicherungsumfang enthalten ist. So sind beispielsweise in vielen Kfz-Haftpflichtpolicen Eigenschäden ausgeschlossen.

Beispiel: Wenn ein Fahrzeughalter mit seinem Auto auf seinen Zweitwagen auffährt, ist dies ein Eigenschaden, weil er sein eigener Unfallgegner ist. Ist diese Konstellation nicht in den Versicherungsbedingungen enthalten, zahlt die Autoversicherung den Haftpflichtschaden am Zweitwagen nicht.

Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Grob fahrlässig handelt, wer seine Vorsichtspflichten in besonders starkem Maß vernachlässigt. Dies kann bei der Autoversicherung je nach Schwere zu Leistungskürzungen oder gar zur Leistungsverweigerung führen. Versicherte sollten deshalb grob fahrlässig verursachte Schäden mitversichern.

Noch klarer ist der Fall bei Vorsatz: Wer einen Unfall mit Absicht herbeiführt, kann weder von der Kasko- noch von der Haftpflichtversicherung eine Leistung erwarten.

Alkohol und Drogen: Wann ist die Versicherungsleistung in Gefahr?

Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall verursacht, muss mit Einbußen bei der Versicherungsleistung rechnen.

Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen übernimmt zwar zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung. Doch je nach Schwere der Trunkenheit kann sie den Unfallverursacher in Regress nehmen. Grundsätzlich können Kfz-Haftpflichtversicherer in solchen Fällen vom Verursacher die Schadenssumme bis zu einer Grenze von 5.000 Euro zurückfordern. In schweren Fällen kann die Regressforderung sogar noch höher ausfallen.

Bei der Kaskoversicherung kommt es auf den Grad der Alkoholisierung an. Zwischen 0,3 und 1,1 Promille kann die Versicherung je nach Alkoholisierung und Grad des Verschuldens ihre Leistung um 50 bis 100 Prozent kürzen. Ab 1,1 Promille gibt es keine Leistung der Kaskoversicherung.

Auch bei Unfällen unter Drogeneinfluss müssen Fahrer bei der Versicherungsleistung mit deutlichen Einbußen bis hin zur kompletten Leistungsverweigerung rechnen.

Wann zahlt die Versicherung wegen abgefahrener Reifen oder abgelaufenem TÜV nicht?

Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrzeughalters zählt die Wartung des Fahrzeugs, damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Dazu zählt in erster Linie die Kontrolle des Reifenprofils und die fristgerechte Durchführung der TÜV-Kontrolle.

Unfall mit abgefahrenen Reifen: Zahlt die Autoversicherung trotzdem?

Spätestens wenn die Reifen nur noch eine Profiltiefe von 1,6 Millimetern aufweisen, ist es höchste Zeit für den Reifenwechsel – ansonsten ist das Auto nicht mehr verkehrstauglich. Wer mit abgefahrenen Reifen einen Unfall verursacht, muss dann unter Umständen mit Kürzungen bei der Versicherungsleistung rechnen.

Ausschlaggebend ist dabei die Frage, ob der Unfall auch mit neuen Reifen passiert wäre. Zwei Beispiele:

  • Wer sich beim Einparken verschätzt hat und ein parkendes Auto streift, muss auch bei abgefahrenen Reifen keine Einbußen befürchten, weil der Unfallhergang nicht von der Profiltiefe der Reifen abhängig war.
  • Gerät das Auto wegen abgefahrener Reifen auf regennasser Straße ins Schlingern und rammt dabei ein anderes Fahrzeug, ist die Unfallursache bei den Reifen zu finden, und die Versicherung kann ihre Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen.

Was passiert bei abgelaufenem TÜV?

Bei der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung kontrolliert das zuständige Prüfunternehmen unter anderem, ob die Bremsen noch richtig greifen, das Reifenprofil ausreicht und die Beleuchtung funktioniert. Ist der TÜV mehr als zwei Monate abgelaufen, droht ein Bußgeld und ab acht Monaten zusätzlich zum Bußgeld ein Punkt in Flensburg (Stand: Juni 2021).

Wer mit abgelaufenem TÜV einen Unfall verursacht, kann zunächst davon ausgehen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden beim Unfallgeschädigten übernimmt. Allerdings kann die Versicherung prüfen, ob ein technischer Mangel, den die überfällige Hauptuntersuchung offenbart hätte, die Unfallursache war. Wenn ja, kann der Versicherer den Fahrzeughalter in Regress nehmen. Allerdings muss die Versicherung beweisen, dass es bei einer ordnungsgemäßen TÜV-Prüfung nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Wann die Teilkaskoversicherung nicht zahlt

Die Teilkaskoversicherung übernimmt Schäden am eigenen Fahrzeug, bietet jedoch nicht den umfassenden Schutz wie die Vollkaskoversicherung. Abgedeckt sind in erster Linie Glasschäden, Marderschäden, Schäden aus Unfällen mit Tieren sowie Diebstahl und Hagelschäden. Allerdings kann es vorkommen, dass unter bestimmten Umständen die Teilkaskoversicherung nicht zahlt.

Unfälle mit Tieren

Ob die Teilkaskoversicherung den Schaden bei einem Unfall mit einem Tier bezahlt, hängt von den Tarifbedingungen ab. Wenn nur Unfälle mit Haarwild versichert sind, besteht keine Deckung bei einem Unfall mit einem Hund, einer Katze oder einem Raubvogel. Denn: Zum Haarwild zählen nur wild lebende Säugetiere, jedoch keine Haustiere, Nutztiere oder Vögel. Weitaus besser ist der Schutz, wenn der Versicherungstarif alle Tierarten abdeckt.

Folgeschäden

Bei Marderschäden kann es vorkommen, dass der eigentliche Schaden durch Marderbisse weitere Defekte nach sich zieht – wie etwa Schäden am Motor oder Fahrzeugcomputer. Häufig können solche Folgeschäden teurer sein als der ursprüngliche Bissschaden. Allerdings sind Folgeschäden von Marderbissen oftmals nur in begrenzter Höhe mitversichert. Wer einen umfassenden Schutz erhalten möchte, sollte beim Teilkaskotarif darauf achten, dass Folgeschäden in unbegrenzter Höhe abgesichert sind.