Geschenke umtauschen: Was gilt für Multimedia-Produkte?
Stand: 23.12.2011
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Elmshorn - Das Smartphone wurde mit viel Liebe ausgesucht, doch dann gefällt es nicht. Kein Problem, ein Umtausch ist ja immer möglich. Oder doch nicht? Die Rechte der Verbraucher im Überblick.
Es gibt kein Recht auf Umtausch, wenn die Ware ohne Fehler und ordnungsgemäß ist. Das gilt grundsätzlich für Geschenke aus dem Fachhandel, die nicht im Internet, per Katalog oder Teleshopping gekauft wurden. Doch die meisten Händler sind kulant und nehmen die "falschen" Weihnachtsgeschenke zurück. Ob der Kunde sein Geld wiederbekommt oder sich mit einem Gutschein zufriedengeben muss, hängt vom Händler ab. Ein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises besteht jedenfalls nicht.
Mehr Rechte für Verbraucher beim Internetkauf
Beim Kauf im Internet, per Katalog oder TV-Shopping sieht die Sache anders aus. Hier haben Kunden 14 Tage Zeit, die Ware zurückzusenden und sich den Kaufpreis auszahlen zu lassen - hier hat der Verkäufer auch keinen Spielraum, er muss die Ware zurücknehmen. Die Kosten für die Rücksendung müssen Kunden nur dann tragen, wenn der Wert der Ware unter 40 Euro liegt. Vorsicht bei teureren Käufen: Sind die noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde die Rücksendekosten auch bei Bestellungen im Wert von über 40 Euro trägt. Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann das Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen von Videos, DVDs, Software oder CDs schnell erlöschen, wenn eine vorhandene Versiegelung geöffnet oder beschädigt wurde. Nur wenn die Ware noch versiegelt ist, kann sie problemlos zurückgegeben werden.
Sonderregeln für Multimedia-Produkte beachten
Schwierigkeiten gibt es oft beim Online-Kauf von Handys und Smartphones. Die Anbieter müssen den Kunden auch beim Handykauf im Internet ein Widerrufsrecht einräumen, der Streit entzündet sich dann daran, ob und in welchem Umfang der Kunde das Telefon zu Hause ausprobieren darf, bis er sich zum Widerruf entscheidet. Als Faustregel sollte der Kunde auf eine zu intensive Nutzung wohl eher verzichten, sondern das Gerät lediglich einem Funktionstest wie im Laden unterziehen können. Nutzt der Kunde das Gerät zum Telefonieren, zum Versenden von SMS oder installiert auf Smartphones schon Apps und Programme, interpretieren die Händler das als Ingebrauchnahme und verlangen Schadensersatz. Ob das zu Recht der Fall ist, wurde bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Kunden sollten das Produkt lieber nicht zu intensiv ausprobieren.
Käufer-Pflichten beachten
Wer Geschenke zurückschicken will, sollte dafür am besten die Originalverpackung des Herstellers wählen - und darauf achten, dass die Ware sicher und ordentlich verpackt ist, damit sie nicht beschädigt werden kann. Zwar tragen die Händler das Versandrisiko bei der Rücksendung, das gilt aber nicht, wenn die Ware durch eine mangelhafte Verpackung beschädigt wird. Geklärt werden sollte mit dem Händler auch, wie die Kosten der Rücksendung bezahlt werden sollen. Die meisten Händler bieten auf Nachfrage die Möglichkeit, dem Kunden per Mail einen Post-Aufkleber zuzusenden, mit dem die Ware dann kostenlos retourniert werden kann.