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Weiterer Kampf gegen Verfall von Prepaid-Guthaben angekündigt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Stuttgart/München (dpa) - Nach ihrem Gerichtserfolg gegen den Mobilfunk-Netzbetreiber 02 will die Verbraucherzentrale Baden- Württemberg weiter gegen unzulässige Klauseln zum Guthabenverfall bei Prepaid-Handyverträgen kämpfen. Das hat Telekommunikationsexpertin Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale bekräftigt. Sie hoffe aber, dass andere Anbieter nach dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München von sich aus solche Klauseln ändern. "Und ich glaube, da stehen die Chancen gar nicht schlecht", sagte Sievering-Wichers in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in München.

Nach dem OLG-Urteil vom vergangenen Donnerstag ist unter anderem die Klausel unzulässig, wonach ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. Auch nicht verfallen darf dem OLG-Urteil zufolge ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages (Az.: 29 U 2294/06). Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen.

Voraussetzung für ein juristisches Vorgehen auch gegen andere Anbieter sei jedoch, dass bei der Verbraucherzentrale Beschwerden von Handy-Kunden eingehen, in deren Verträgen ähnliche Klauseln zum Guthabenverfall stehen, erklärte Sievering-Wichers. Sofern die Verbraucherzentrale dann zum Ergebnis komme, dass die verwendeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig sind, werde sie das jeweilige Unternehmen abmahnen. Wenn dieses keine Unterlassungserklärung unterschreibe, könne abermals Klage erhoben werden.

"Wir werden dann aktiv, wenn konkrete Beschwerden von Verbrauchern eingehen", erläuterte Sievering-Wichers. Die Verbraucherzentrale könne aber keine individuellen Rechtsansprüche für private Endverbraucher durchsetzen, sondern nur bei der Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb gegen Unternehmen vorgehen, weil dann alle Verbraucher vom Ergebnis profitieren. "In diesen Fällen hat die Verbraucherzentrale die Aufgabe und die Möglichkeit, die Firmen abzumahnen und gegebenenfalls Klage einzureichen."

Auch 02-Kunden hätten erst Anspruch auf Nichtverfall ihrer Prepaid-Guthaben, wenn das Münchner OLG-Urteil nach Zustellung der schriftlichen Begründung rechtskräftig geworden sei. Kunden anderer Anbieter könnten daraus keinen unmittelbaren Rechtsanspruch ableiten. Aber sie hoffe, dass die anderen Mobilfunk-Anbieter von sich aus einlenken werden, sagte Sievering-Wichers.