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Gericht untersagt Verfall von Guthaben für Prepaidhandys

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

München/Düsseldorf (dpa) - Nach einem Musterurteil dürfen so genannte Prepaid-Guthaben für Handys nicht mehr verfallen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag in einem Verfahren gegen den viertgrößten Mobilfunk-Netzbetreiber 02. "Das Urteil stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid- Verträgen", sagte Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg. "Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten."

Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 02, wonach nicht genutzte Restguthaben nach einer bestimmten Zeit verfallen, seien nicht zulässig, lautete die Entscheidung des 29. OLG-Zivilsenats in zweiter Instanz. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu, allerdings kann 02 noch über den Bundesgerichtshof (BGH) versuchen, dagegen vorzugehen.

Die meisten anderen großen Mobilfunk-Anbieter hätten ähnliche Klauseln zum Verfall von Prepaid-Guthaben, betonte Sievering-Wichers. Auch wenn das Urteil nur für das Unternehmen O2 gelte, sollten auch die anderen Mobilfunk-Anbieter die neue Rechtslage akzeptieren und freiwillig ihre Vertragsbedingungen rasch zu Gunsten der Kunden ändern. Allein bei O2 seien rund 4,8 Millionen Prepaid-Verträge von dem Urteil betroffen. Dies zeige die bundesweit große Bedeutung der Gerichtsentscheidung.

O2 will vor weiteren Schritten die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung abwarten. "Das müssen wir uns erst einmal genauer anschauen", sagte Unternehmenssprecherin Christine Knoepffler. Erst danach könne entschieden werden, ob man versuchen solle, das Urteil noch einmal beim BGH auf den Prüfstand zu bringen. Im Übrigen handele es sich beim Prepaid-Verfall um marktübliche Klauseln, denen sich O2 erst als eines der letzten großen Unternehmen angeschlossen habe.

Ein Sprecher des Marktführers T-Mobile wies darauf hin, dass das Unternehmen zunächst die Urteilsbegründung des OLG abwarten wolle. So sei derzeit nicht klar, welche konkreten Klauseln abgelehnt wurden und ob ein Zeitraum und dann welcher akzeptiert würde. Auch E-Plus erklärte, das Urteil müsse noch genauer geprüft werden. Vodafone D2 betonte, dass die beanstandeten AGB-Klauseln nicht mit den Prepaid- Verträgen (CallYa) des Unternehmens identisch seien. Das Gericht habe zudem ausgeführt, nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer könne als "unangemessene Benachteiligung" der Kunden angesehen werden. Deshalb sei aus dem Urteil auch nicht der Schluss zu ziehen, die in den Prepaid-Verträgen von Vodafone enthaltenden Regelungen seien unwirksam.

Mit dem OLG-Urteil wurde ein gleich lautende Entscheidung des Landgerichts München I vom Februar dieses Jahres bestätigt. Danach ist unter anderen die Klausel unzulässig, wonach ein Prepaid- Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. Auch nicht verfallen darf dem OLG-Urteil zufolge ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages (Az.: 29 U 2294/06).

O2 hatte in dem Verfahren betont, dass ohne die Verfallklausel durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden erhebliche Verwaltungskosten entstünden. Die Guthaben müssten registriert und dann auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden, dieser Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.

Schon das Landgericht München I hatte diese Argumente aber nicht gelten lassen. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch, hatte die dort zuständige Kammer im Februar entschieden. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.

Dieser Auffassung des Landgerichts schloss sich nun auch der OLG- Senat ohne Einschränkungen an. Gegen das OLG-Urteil, dessen schriftliche Begründu