Was können Rentner von der Steuer absetzen?
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Renten sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Doch die Steuerlast lässt sich mindern, denn auch Rentner können manche Beträge von der Steuer absetzen. Dies gilt beispielsweise für Versicherungen oder Ausgaben für medizinische Aufwendungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Rentner gibt es gegenüber Nicht-Rentnern nur in Bezug auf die berufsbedingten Werbungskosten Abweichungen bei steuerlich abzugsfähigen Positionen.
- Es gelten die gleichen Obergrenzen bei Versicherungen wie bei Arbeitnehmern.
- Pflegedienstleistungen und sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen müssen per Überweisung bezahlt werden, um steuerlich anerkannt zu werden.
Kann ich als Rentner die Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen?
Es spielt keine Rolle, ob ein Steuerzahler Rentner, Arbeitnehmer oder Student ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zählt zu den Vorsorgeaufwendungen und ist daher steuerlich abzugsfähig. Vorsorgeaufwendungen sind Bestandteil der sogenannten Sonderausgaben. Weitere Versicherungen, die als Vorsorgeaufwendungen anerkannt sind, sind:
- alle Haftpflichtversicherungen
- Unfallversicherungen
- Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Risikolebensversicherungen
- private Arbeitslosenversicherungen
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Wie hoch ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bei Rentnern?
Allerdings machen sich die Beiträge zu diesen Versicherungen steuerlich nur bemerkbar, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.900 Euro noch nicht durch die Krankenkassenbeiträge vollständig aufgebraucht wurde. Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bei Rentnern entspricht dem Höchstbetrag für Arbeitnehmer. Selbstständige können dagegen bis zu 2.800 Euro geltend machen. Der Gesetzgeber berücksichtigt in diesem Fall, dass Selbstständige den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zwangsläufig selbst tragen müssen.
Wer bereits Rente bezieht, aber noch bis zum 67. Lebensjahr Beiträge in eine staatlich geförderte Altersvorsorge bezahlt und erst mit dem 67. Lebensjahr aus einer Riester- oder Rürup-Rente Leistungen erhält, kann die Beiträge dazu ebenfalls steuerlich geltend machen.
Außergewöhnliche Belastungen für Rentner
Es ist nicht auszuschließen, dass Rentner mit zunehmendem Alter steigende außergewöhnliche Belastungen haben. Diese resultieren in der Regel aus gesundheitlichen Gründen. Die Zahl der einzunehmenden Medikamente nimmt zu, möglicherweise auch die Zahl der Klinikaufenthalte. Die Krankenkassen erstatten zwar viel, aber bei Weitem nicht alle Leistungen. Diese Aufwendungen können Rentner unter der Position “außergewöhnliche Belastungen” steuerlich geltend machen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen neben den Kosten für Medikamente auch Kosten für Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Gehhilfen oder die Eigenanteile bei Klinik- oder Kuraufenthalten. Gleiches gilt für Mehraufwendungen für Pflegedienstleistungen, die nicht von der Pflegeversicherung gedeckt werden.
Können Rentner Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen?
Die Frage ist, wofür das Konto benötigt wird. Dient es nur dem reinen Zahlungsverkehr, besteht keine Absetzbarkeit. Steht es allerdings in Zusammenhang mit der Erzielung anderer Einkünfte wie Miete oder Wertpapiererträge, können die Kosten in diesem Kontext als Werbungskosten für die jeweilige Einkunftsart angesetzt werden.
Können Rentner den Handwerker von der Steuer absetzen?
Der Gesetzgeber hat zur Eindämmung von Schwarzarbeit die sogenannten “haushaltsnahen Dienstleistungen” als Steuertatbestand eingeführt. Handwerker, Haushaltshilfen, Schornsteinfeger - wer in seinem Haushalt eine Dienstleistung erbringen lässt und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung per Überweisung begleicht, kann den Betrag von der Steuer absetzen. Die Höchstgrenze hängt jedoch von der Dienstleistung ab. Sie beträgt bei handwerklichen Arbeiten 20 Prozent auf maximal 6.000 Euro. Daraus ergibt sich ein maximal abziehbarer Betrag von 1.200 Euro im Jahr.
Für Haushaltshilfen, Pflegedienstleistungen, Gärtner oder Hundesitter und Ähnliches beträgt die Obergrenze ebenfalls 20 Prozent, allerdings höchstens 4.000 Euro. Handelt es sich bei dem Dienstleistenden um einen Minijobber, schrumpft der abzugsfähige Höchstbetrag auf 510 Euro jährlich, ebenfalls auf der Grundlage von 20 Prozent.
Spendenquittungen nicht vergessen
Zu guter Letzt sollten Rentner daran denken, dass Spenden an gemeinnützige, kulturelle, religiöse oder politische Einrichtungen ebenfalls steuerlich abziehbar sind.