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Wann eine Steuerpflicht für private Verkäufe besteht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin -  Ob Hausrat, Möbel, PC, Schreibtisch oder Fahrrad - der Verkauf persönlicher Dinge kann unter Umständen steuerpflichtig sein. Worauf Verbraucher achten sollten.

Wer ausgediente Gebrauchsgegenstände im Internet verkauft, muss eigentlich keine steuerlichen Konsequenzen fürchten. Denn ein solcher Verkauf wird der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Nach Kauf 12 Monate verstreichen lassen

Doch Vorsicht: Liegen zwischen Erwerb und dem Verkauf der Waren weniger als zwölf Monate, können auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Umständen steuerpflichtig sein. Festgelegt ist das in Paragraf 23 Einkommensteuergesetz.

Steuerpflicht ab 600 Euro Gewinn im Jahr

Vorsichtig sollten Anbieter vor allem beim Verkauf von Artikeln mit Spekulationspotenzial sein, also zum Beispiel Antiquitäten, Schmuck oder auch Briefmarken- und Münzsammlungen. Befanden sich die Gegenstände weniger als ein Jahr im Besitz des Verkäufers und wird mit dem Verkauf jährlich mehr als 600 Euro Gesamtgewinn erzielt, dürfte in der Regel Steuerpflicht vorliegen. Anbieter sollten nicht darauf vertrauen, dass sie unentdeckt bleiben. Denn die Finanzverwaltung darf sich die benötigten Informationen direkt vom Plattformbetreiber beschaffen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofes belegt (Az.: II R 15/12).