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Tipps zur Steuererklärung: Arbeitnehmer-Formular

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Bald ist wieder die Steuerklärung fällig und damit jede Menge nervender Papierkram. Allerdings kann es sich auch durchaus lohnen, all die Formulare auszufüllen.

Denn nach Angaben der Stiftung Warentest bekommen Steuerzahler im Durchschnitt 850 Euro vom Finanzamt zurück, wenn sie eine Einkommensteuererklärung machen. Wichtig für Arbeitnehmer ist unter anderem die Anlage N. Hier werden zum Beispiel die Werbungskosten eingetragen.

Werbungskosten sind ein großer Posten

"Werbungskosten machen einen großen Posten bei Arbeitnehmern aus", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Ein großer Teil davon wiederum entfällt auf die Kosten für den Arbeitsweg. Egal, ob jemand mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit gelangt - das Finanzamt erkennt pro Arbeitstag und Kilometer 30 Cent steuermindernd an. Geltend machen lässt sich jedoch meist nur die einfache Entfernung.

"Den Pauschbetrag von 1000 Euro erreichen die meisten Beschäftigten allein schon durch die Fahrten zur Arbeit", erklärt Nöll. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt 15 Kilometer zu seiner Arbeitsstätte und kann bei 220 Arbeitstagen für einen einfachen Weg 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen. "Dann kommen Sie allein schon mit diesen Fahrten auf einen Betrag von 990 Euro", rechnet Nöll vor. Weitere Werbungskosten wirken sich dann also schnell steuermindernd aus.

Weg zur Arbeit: Es zählt nicht immer die kürzeste Entfernung

Wer mit dem Auto fährt, muss nicht den kürzesten Weg zu Arbeit nehmen. Ist ein längerer Weg "offensichtlich verkehrsgünstiger", darf der Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch diese Strecke ansetzen. Laut BFH muss der längere Weg nicht einmal eine erhebliche Zeitersparnis bringen - es reiche aus, dass etwa die Streckenführung oder die Schaltung auf dem Weg liegender Ampeln günstiger sei (Az.: VI R 19/11 und VI R 46/10).

Wichtig zu beachten: In Zeile 31 der Anlage N muss jetzt die erste Tätigkeitsstätte eingetragen werden. Bisher hieß dieser Begriff regelmäßige Arbeitsstätte. Hinter der Begriffsänderung verbirgt sich eine wichtige Neuerung: "Bei mehreren Arbeitsstellen kann der Arbeitgeber einen beliebigen Ort als erste Tätigkeitsstätte festlegen", erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). "Das kann auch ein Arbeitsort sein, der nur selten aufgesucht wird." 

Regelung bei mehreren Arbeitsstätten

Eine solche Festlegung durch den Arbeitgeber kann günstig sein, weil hierdurch die übrigen Fahrten als Reisekosten berücksichtigt werden - also jeder zurückgelegte Kilometer zählt. "Hat der Arbeitgeber nichts festgelegt, zählt bei mehreren Arbeitsstellen meist der Ort als erste Tätigkeitsstätte, an dem der Arbeitnehmer jeden Arbeitstag tätig wird", erläutert Rauhöft. 

Kraftfahrer oder Bauarbeiter haben aber nicht immer eine erste Tätigkeitsstätte. "Wenn sie jedoch regelmäßig zunächst denselben Ort aufsuchen müssen, beispielsweise zur Übernahme des Lkw, gilt auch hier die Entfernungspauschale", sagt Rauhöft. Die Eintragung erfolgt ab der Zeile 33 der Anlage N unter der Rubrik namens Sammelpunkt. Das gilt jedoch nur, wenn dieser Sammelpunkt vom Arbeitgeber festgelegt ist und in der Regel jeden Arbeitstag aufgesucht wird.

Ebenfalls absetzbar: Fortbildung und Dienstreisen

Steuerlich bezahlt machen sich neben Beiträgen zu Berufsverbänden (Zeile 40) und Fortbildungskosten (Zeile 44) auch Dienstreisen, die ab Zeile 49 in die Anlage N eingetragen werden. "Für Verpflegungspauschen, die hier geltend gemacht werden können, gelten seit Anfang 2014 neue Sätze", erklärt Erich Nöll. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden werden jetzt 12 Euro erstattet. Ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt, bekommt er 24 Euro.

Bezahlt der Arbeitgeber die Mahlzeiten, wird die Verpflegungspauschale allerdings gekürzt. "Wer mit der Hotelübernachtung das Frühstück erhält, muss beispielsweise die Verpflegungspauschale um 20 Prozent des Tagessatzes kürzen", erläutert Uwe Rauhöft. "Das sind für Tätigkeiten in Deutschland 4,80 Euro." Die Kürzung der Pauschalen erfolgt tageweise. Der Steuererklärung muss mitunter eine formlose Übersicht beigefügt werden, denn der Vordruck sieht nur die Eintragung des Gesamtbetrages vor.

Die neuen Regelungen zu den Verpflegungspauschalen gelten auch für die doppelte Haushaltsführung, wenn Beschäftigte etwa wegen eines neuen Jobs umziehen (ab Zeile 61). Für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz erkennt das Finanzamt Kosten in Höhe von 1000 Euro monatlich an. "Allerdings ist es auch möglich, nicht ausgenutzte Beiträge im Folgemonat zu nutzen", sagt Nöll. Wurden zum Beispiel von Januar bis Juni monatlich 500 Euro Miete gezahlt, dann können von Juli bis Dezember auch 1500 Euro abgesetzt werden. "Es handelt sich also de facto eher um eine 12 000 Euro Jahresobergrenze."

Abgabe-Frist läuft am 31. Mai ab

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung geht wie immer dbis zum 31. Mai. Dieser fällt in diesem Jahr allerdings auf einen Sonntag. Deshalb müssen die Unterlagen spätestens am 1. Juni im Finanzamt sein. Wirkt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit, läuft die Frist bis 31. Dezember. Steuerzahler, die freiwillig mit dem Finanzamt abrechnen, können sich sogar ganze vier Jahre Zeit lassen. Wer es eilig hat, kann seine Steuererklärung auch online über abgeben.