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Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab 1. Januar 2015

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Ab dem kommenden Jahr tritt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn in Kraft. Diese Änderung kann sich auch auf Minijobber auswirken.

Denn auch hier muss der Mindestlohn gezahlt werden - und zwar unabhängig davon, ob der Minijobber in einem Betrieb oder einem Privathaushalt arbeitet. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Jeder, der einen Minijobber beschäftigt, sollte unbedingt nachrechnen, ob durch die neue Regelung der monatliche Verdienst über 450 Euro pro Monat liegt.

Minijobber: Maximal 52 Stunden pro Monat

Grundsätzlich kann künftig jeder Minijobber rund 52 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt wird. Arbeitet der Mitarbeiter mehr und wird dadurch die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Monat überstiegen, geht der Minijobstatus verloren. In diesem Fall gelten andere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln. Der Mitarbeiter ist dann bei der Krankenkasse an- und bei der Minijobzentrale abzumelden. War der Minijobber im Privathaushalt tätig, entfällt die Möglichkeit, am sogenannten Haushaltscheckverfahren teilzunehmen.

Soll der Minijobstatus erhalten bleiben, muss im Zweifel die Arbeitszeit ab dem 1. Januar abgesenkt werden. Zudem sind künftig Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Tätigkeit aufzuzeichnen.