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Mietminderung: Urteile zu Schimmel in der Wohnung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin/Hamburg - Der Vermieter händigt dem neuen Mieter beim Einzug eine Schimmel-Fibel aus: "So lüften sie richtig". Damit meint er, hat er seine Schuldigkeit getan. Kommt es später zu Streit wegen Schimmelbildung in der Wohnung, können die Mieter aber oft Ansprüche durchsetzen.

Die gesamte Wohnung roch muffig. Der Geruch ließ sich einfach nicht weglüften. Da entdeckten die Mieter schwarze Flecken in den Fensterlaibungen von Kinder- und Schlafzimmer, zusätzlich an der Balkontür im Wohnzimmer.

Sie machten den Vermieter darauf aufmerksam, und als nichts geschah, minderten sie über mehrere Monate hinweg die Miete. Immer in unterschiedlicher Höhe, insgesamt zahlten sie 809 Euro nicht. Der Fall kam vor Gericht. Ein Gutachter bestätigte, dass der Schimmel auf einen nicht fachgerechten Einbau der Fenster zurückzuführen war. Die Richter des Amtsgerichts Norderstedt bei Hamburg gaben den Mietern Recht. Sie urteilten, dass eine Schimmelbildung an mehreren Stellen in der Wohnung eine Mietminderung um wenigstens zehn Prozent rechtfertige (Az.: 42 C 561/08).

Häufig ist die Bausubstanz schuld

"Oft liegt es an der Bausubstanz", sagt Siegmund Chychla, stellvertretender Vorsitzender und Leiter der Rechtsabteilung im Mieterverein zu Hamburg. Die Bauten aus den 50er und 60er Jahren waren einfach nicht für Isolierfenster geschaffen, die später nachgerüstet wurden. Der Ort der Taubildung, der früher die Fensterscheibe war, verlagerte sich nun auf die Wände der Wohnung. "Ist ein Fenster feucht, kann ich es abwischen - an der Wand sehe ich die Feuchtigkeit nicht", erklärt der Rechtsexperte.

Vermieter, die vielleicht um die Bausubstanz ihrer Häuser wissen, lassen im Mietvertrag die Klausel festhalten "wie besichtigt übernommen". Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied jedoch, dass der Mieter mit der Übernahme der Wohnung keinesfalls den Anspruch auf Mangelbeseitigung verwirkt (Az.: 8 C 60/09). Das gilt auch dann nicht, wenn der Mangel bei der Besichtigung erkennbar gewesen sei. Grundsätzlich könne ein Feuchtigkeitsschaden nicht als vertragsgemäß gelten, so das Gericht.

"Durch die gestiegenen Energiekosten lüften viele Menschen ihre Wohnung nicht mehr so gründlich. Was aber wichtig wäre, um Durchfeuchtungsschäden vorzubeugen", sagt Chychla. Im umgekehrten Fall würden Mieter die Wohnung durch zu intensive Lüftung manchmal auch auskühlen lassen. Das schafft Nährböden für Schimmelpilze.

Auf die Anordnung der Möbel achten

Allerdings kann man Mietern nicht wegen falscher Anordnung der Möbel in der Wohnung eine Schuld an Schimmelbildung geben, entschieden Richter des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg (Az.: 915 C 515/08). In dem Fall hatte eine Vermieterin Schadenersatz von ihren Mietern gefordert, die in einer Altbauwohnung einen Kleiderschrank an eine Außenwand gestellt hatten, wo sich dann Schimmel bildete. Das Gericht wies die Schadensersatzforderung ab.

Umgekehrt, urteilte das Landgericht Hamburg, habe ein Vermieter dafür zu sorgen, dass das Badezimmer zur Vermeidung von Schimmel gelüftet werden kann. In diesem Fall ließ sich ein Fenster wegen der davorstehenden Waschmaschine nur einen Spalt breit öffnen, und die Maschine konnte wegen der Wasseranschlüsse nicht anders gestellt werden (Az.: 307 S 44/08). Die Richter entschieden, dass die Vermieterin den Schimmel, der sich durch nicht ausreichendes Lüften gebildet hatte, beseitigen müsse. Sie hätte das Fenster anders planen müssen - im Hinblick auf eine mögliche Querlüftung.

Fristlose Kündigung bei starker Gesundheitsbelastung

Keine Gnade kannten Richter vom Landgericht Berlin, als eine Mutter und ihre Tochter durch Schimmel lebensgefährlich an einer Lungenentzündung erkrankten. Die Mutter musste im Krankenhaus sogar reanimiert werden und lag drei Tage im Koma. Die Richter entschieden, dass das Mietverhältnis von Seiten der Mieter fristlos gekündigt werden könne. Auch die Miete könne um 100 Prozent gemindert - die Zahlungen also eingestellt werden (Az.: 65 S 345/07).