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Miete: Nur echte Hausmeistertätigkeiten dürfen umgelegt werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Was darf ein Hausmeister kosten? Diese Frage ist zwischen Mieter und Vermieter oft ein Streitthema. Zwar erlauben Gesetz und Betriebskostenverordnung, dass die Kosten bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag in die jährliche Betriebskostenabrechnung eingestellt werden können, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Das gilt aber nur für echte Hausmeistertätigkeiten.

Klassische Aufgaben eines Hausmeisters sind Arbeiten, die eher praktisch-technischer Natur sind, erklärt der Mieterbund. Dazu zählen zum Beispiel: Reinigung des Bürgersteiges, Winterdienst, Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen, Leeren von Papierkörben, gegebenenfalls Gartenpflege und Bereitstellen der Mülltonnen für die Müllabfuhr.

Soweit der Hausmeister Reparaturen im Haus oder in der Wohnung durchführt oder er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, etwa die Wohnungsübergabe macht oder Mieterinteressenten Wohnungen zeigt, dürfen die Kosten hierfür nicht als Betriebskosten abgerechnet werden. In diesem Fall sind die Hausmeisterkosten nur anteilig abzurechnen.

Machen die echten Hausmeistertätigkeiten - wie Hausreinigung, Gartenpflege oder Winterdienst - 50 Prozent der Hausmeisterarbeiten aus und entfallen die restlichen 50 Prozent auf Reparatur-, Renovierungs- und Verwaltungsarbeiten, dann dürfen auch nur 50 Prozent der Hausmeisterkosten als Betriebskosten abgerechnet werden. Den Rest muss der Vermieter aus der eigenen Tasche zahlen.