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Kein Sonderkündigungsrecht bei Mieter-Insolvenz

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Rutscht ein Mieter in die Privatinsolvenz, behält das Mietverhältnis zwischen ihm und seinem Vermieter zunächst seine Gültigkeit. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Auch der Insolvenzverwalter kann die Wohnung nicht kündigen. Er kann jedoch gegenüber dem Vermieter schriftlich erklären, dass er die Miete lediglich bis zum Ablauf einer der Kündigung entsprechenden Frist begleicht. Nach diesem Zeitpunkt muss der Mieter die Miete wieder aus dem ihm verbleibenden Einkommen begleichen. Erst wenn der Mieter dann mit zwei Monatsmieten in Rückstand gerät, kann der Vermieter kündigen. Sollte der Mieter bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht in der Wohnung gewohnt haben, können hingegen sowohl Vermieter als auch Insolvenzverwalter von dem Mietvertrag unmittelbar zurücktreten.

Kündigungen, die bereits vor der Eröffnung der Privatinsolvenz wirksam ausgesprochen wurden, bleiben auch im Insolvenzverfahren wirksam. Auch Räumungsklagen, die bereits vor der Insolvenz bei den Gerichten anhängig waren, werden weitergeführt.