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Gesundheitskosten wie Zahnersatz können Steuerlast senken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Für viele Kosten wie Medikamente und Zahnbehandlungen müssen Patienten selbst aufkommen. Die gute Nachricht:  Das Finanzamt kann sich an diesen Ausgaben oft beteiligen. Allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen, untern denen die Ausgaben steuerlich absetzbar sind.

Die Crux an der Sache

Doch es gibt einen Haken: Das Finanzamt erkennt die Aufwendungen zwar als außergewöhnliche Ausgaben an, berichtet die Stiftung Warentest in dem «Finanztest Spezial Steuern 2017». Allerdings müssen die Kosten über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Das hat auch der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen bestätigt (Az.: VI R 32/13 und VI R 33/13). Nach Ansicht der obersten Finanzrichter verstößt die zumutbare Eigenbelastung nicht gegen die Verfassung.

In Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) heißt es: „Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer (...) ermäßigt.“ Und zwar so: Der Fiskus zieht von dem Gesamtbetrag der Einkünfte den Teil der Aufwendungen ab, die die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen übersteigen.

Die entsprechenden Kassenbons und Belege sollten Steuerzahler sammeln und ordentlich aufbewahren. «Wer die Quittungen achtlos wegtut, ärgert sich womöglich später», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn nur mit Nachweisen lassen sich Steuern sparen.

Höhe des Einkommens ist maßgebend

Die Höhe der zumutbaren Belastung wird individuell berechnet. Sie richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. «Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40 000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 1200 Euro im Jahr überschritten», rechnet Klocke vor. Denn dieser liegt hier bei drei Prozent der Einkünfte. Singles ohne Kinder, die im vergangenen Jahr mehr als 51 130 Euro verdient haben, müssen mehr aus eigener Tasche zahlen: Sie können erst Kosten geltend machen, die sieben Prozent ihrer Einkünfte übersteigen - also über etwa 3579 Euro liegen.

Das kann geltend gemacht werden

Welche Kosten können Steuerzahler einreichen? Der Fiskus erkennt zum Beispiel Ausgaben an für den Zahnarzt, die Geburt eines Kindes, für eine Brille oder für die Krankengymnastik, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Auch wer sich das Rauchen abgewöhnt, kann die Kosten dafür eventuell steuerlich absetzen. Bedingung ist hier: Die Krankenkasse hat die Kosten nicht übernommen. Zudem müssen Raucher ihre Nikotinsucht mit einem ärztlichen Attest belegen.

Abzugsfähig sind laut Stiftung Warentest auch Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Medikamenten. Als Nachweis genügt meist der Zahlungsbeleg der Apotheke. Übernimmt die Kasse die Medikamente nicht, sollte der Arzt sie mit einem grünen Rezept verordnen. Dies kann später als Nachweis dienen. Chronisch Kranke können eine Dauerverordnung vorlegen. Manche Apotheken erstellen auch eine Jahresübersicht über die Zahlungen des Patienten.

Abzugsfähig sind nicht nur Ausgaben für schulmedizinische Therapien. Auch die Kosten für alternative Behandlungen, zum Beispiel homöopathische Therapien, können Patienten unter Umständen absetzen. Vorausgesetzt: Die Behandlung ist medizinisch notwendig und wurde verordnet. Ebenfalls anerkannt werden in der Regel die Kosten Rollstühle, Krücken oder Rollatoren.

Wenn ist das Attest nötig

„Für bestimmte Kosten brauchen Sie aber ein amtsärztliches Attest“, erklärt Klocke. Das gilt etwa für Heil- und Badekuren, psychotherapeutische Behandlungen sowie für wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden etwa Frischzellenbehandlungen oder Eigenbluttherapien. Der Nachweis muss dann vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Nachträglich können Gutachten eines Sachverständigen nicht mehr eingereicht werden.

Wie wichtig ein Gutachten sein kann, zeigt ein Urteil des rheinland-pfälzischen Finanzgerichtes (Az.: 4 K 2173/15). Eine Frau hatte in ihrer Steuererklärung die Kosten für die Entfernung einer Fettverteilungsstörung geltend gemacht. Die Operation der sogenannten «Bananenrolle» hatte 2250 Euro gekostet. Die Krankenkasse hatte die Kosten nicht übernommen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht an. Es fehlte der Nachweis, dass die Maßnahme medizinisch notwendig war. Dagegen klagte die Frau erfolglos. Die Richter urteilten, die Methode sei nicht wissenschaftlich anerkannt.