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Gesetz zum Kleinanlegerschutz: Darum geht es

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Berlin - Der Bundestag will Kleinanleger im sogenannten grauen Kapitalmarkt besser schützen - und hat aus diesem Grund das Kleinanlegerschutz-Gesetz verabschiedet. Mit dem "grauen Kapitalmarkt" sind Bereiche der Finanzmärkte gemeint, die nicht von der staatlichen Finanzaufsicht reguliert werden. Die Regierung reagiert damit vor allem auf die Insolvenz des Windparkfinanzierers Prokon, wegen der viele Privatanleger um ihr Geld bangen. Die Einzelheiten des neuen Gesetzes im Überblick:

Werbung

Irreführende und aggressive Werbung für Produkte des grauen Kapitalmarkts soll erschwert werden. Künftig muss jede Werbung für Anlageprodukte dieser Art einen Warnhinweis enthalten. Er soll potenziellen Anlegern deutlich machen, dass die Vermögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden ist und zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen kann. Ein generelles Werbeverbot im Internet, wie es der erste Gesetzentwurf vorsah, wird es nicht geben.

Informationspflicht

Künftig soll es für Produkte zur Vermögensanlage eine Prospektpflicht geben - allerdings erst, wenn die Anbieter mehr als 2,5 Millionen Euro von Anlegern einsammeln wollen. Im ersten Entwurf lag die Grenze noch bei einer Million Euro. Mit Hilfe der Prospekte sollen sich Verbraucher vor der Entscheidung, wie sie ihr Geld anlegen wollen, ausreichend informieren und mögliche Risiken besser einschätzen können. Die Verkaufsprospekte sollen um wichtige wirtschaftliche Daten ergänzt werden - etwa den Konzernabschluss, früher eingegangene Verpflichtungen und deren Fälligkeit sowie personelle Verflechtungen im Umfeld von Anbietern.

Ausnahmen

Voraussetzung für die Ausnahme von der Prospektpflicht bis zu 2,5 Millionen Euro ist, dass Unternehmer oder soziale Projekte ihre Anlagen provisionsfrei vertreiben. Zudem ist der Zins, den die Projekte gewähren dürfen, bei 1,5 Prozent gedeckelt oder darf maximal bei der Höhe des Zinssatzes für Hypothekenpfandbriefe mit vergleichbarer Laufzeit liegen.

Wer bis zu 10.000 Euro anlegen möchte, muss nachweisen, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt. Für Kapitalgesellschaften gilt die Grenze nicht. Diese Regelungen sollen 2016 überprüft werden.

Mindestlaufzeit

Noch eine Lehre aus dem Fall Prokon: Für alle Vermögensanlagen soll es künftig eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten geben. Damit soll einerseits Anlegern deutlich gemacht werden, dass "Anlagen unternehmerische Investitionen von gewisser Dauer sind". Andererseits sollen Einlagen nicht mehr kurzfristig zurückgezahlt werden dürfen. Bei Prokon etwa hatte eine Welle von Kündigungen und daraus resultierender Rückzahlungen die Lage deutlich verschärft. Anleger haben künftig zudem ein gesetzlich garantiertes 14-tägiges Widerrufsrecht.

Aufsicht

Die Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (Bafin) sollen erweitert und der "kollektive Verbraucherschutz" als eine Aufgabe der Aufsichtsbehörde gesetzlich festgeschrieben werden. Die Bafin soll einen relativ umfassenden Instrumentenkasten erhalten: So kann sie Werbung für bestimmte Vermögensanlagen oder deren kompletten Vertrieb beschränken oder ganz verbieten. Auf ihrer Webseite veröffentlicht die Bundesanstalt, wenn Projekte gegen die Regeln des Anlegerschutzes verstoßen.

Bildnachweis: © DianaDuda/Thinkstock/iStock