Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Fehlerhafte Steuererklärung ist nicht immer grob fahrlässig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Die elektronische Steuererklärung kann zu Eingabefehlern führen. Diese sind nicht in jedem Fall grob fahrlässig, befand der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: IX R 18/14). Wurden steuermindernde Angaben vergessen, können sie dem Finanzamt auch nach Bestandskraft der Steuerveranlagung noch mitgeteilt werden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann im Jahr 2007 aus der Auflösung einer GmbH einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust erzielt, über den er seinen Steuerberater auch informiert hatte. Der Steuerberater vergaß bei der elektronischen Steuererklärung allerdings, diesen Verlust anzugeben. Im Jahr 2011 beantragte der Mann nachträglich, den Verlust noch zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Begründung: Auch wenn dem Kläger selbst kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen sei, habe der steuerliche Berater des Klägers grob fahrlässig gehandelt.

Der BFH bewertete den Sachverhalt anders: Die Nachlässigkeit, die hier dazu geführt habe, dass der Verlust erst nachträglich bekanntwurde, habe lediglich darin bestanden, dass der Verlustbetrag nicht in das elektronische Formular übertragen worden war. Darin liege ein unbewusster Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms unterlaufen könne. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse. Sie seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten.