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Elektronische Kontoauszüge fürs Finanzamt speichern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Natürlich hat sich Online-Banking auch bei Selbstständigen weitgehend durchgesetzt. Unternehmer sollten dabei beachten, dass sie Kontoauszüge weiterhin für bestimmte Zeit aufbewahren und archivieren müssen. Das Finanzamt kann sie als Informationsquelle anfordern. Darauf weist Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler hin.

"Die Aufbewahrungspflicht wird zum Beispiel nicht erfüllt, wenn elektronische Kontoauszüge ausgedruckt und als Papierbeleg aufbewahrt werden, der elektronische Beleg aber gleichzeitig gelöscht wird", erklärt Grüning. Es ist notwendig, dass digitale Dokument in elektronischer Form auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu sichern. Zudem müssen über einen Zeitraum von zehn Jahren die elektronischen Kontoauszüge jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein.

Kontodaten müssen unveränderbar sein

Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Daten später nicht mehr verändert werden können. Banken übermitteln die Kontodaten häufig in Bilddateiformaten, zum Beispiel im TIF-Format oder als PDF-Format, damit diese weiterverarbeitet werden können. In den Geschäftsbedingungen wird allerdings oft darauf hingewiesen, dass damit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Belege beim Finanzamt nicht gewährleistet sein müssen. "Dies hat allein der Steuerzahler zu verantworten", sagt Grüning.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann oder möchte, sollte weiterhin die Papierbelege seiner Bank anfordern oder mit seiner Bank eine Vereinbarung treffen, damit innerhalb des Aufbewahrungszeitraumes jederzeit auf die Kontoauszüge zugegriffen werden kann, rät der Bund der Steuerzahler.