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Dürfen Eltern an das Geld ihrer Kinder gehen?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/Main - Wenn Eltern oder Großeltern für den Nachwuchs schon früh ein Sparbuch anlegen, kann sich mit den Jahren ein stattliches Sümmchen ansammeln. Dennoch ist es Eltern nicht gestattet, an die Rücklagen ihrer unmündigen Kinder zu gehen. Darüber informiert das Magazin "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 17/2015) mit Bezugnahme auf einen Entschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Auch die Tatsache, dass Eltern mit dem Geld Anschaffungen für den Nachwuchs tätigen wollen, ändert die Umstände nicht.

Großeltern klagen auf Schadensersatz

Das OLG verpflichtete mit seinem Spruch eine Mutter, ihrem siebenjährigen Kind knapp 2400 Euro als Schadenersatz zurückzuzahlen. Die Großeltern des Kindes hatten auf dessen Namen ein Sparbuch eingerichtet und 1000 Euro eingezahlt. Weitere 1350 Euro hatte der leibliche Vater des Kindes auf das Sparbuch überweisen lassen. Die damals allein sorgeberechtigte Mutter hatte das Geld allerdings abgehoben. Nach ihren Angaben kaufte sie davon ein Kinderbett, Bekleidung und weitere Ausstattungsgegenstände für das Kind.

Unterhaltungskosten müssen von Eltern getragen werden

Solche Kosten müsse die Mutter aber aus eigenen Mitteln tragen, befanden die Richter. Das Geld des Kindes sei nicht dazu da, um die Unterhaltungsleistungen der Eltern zu finanzieren. Das OLG ließ dabei offen, ob die Mutter das Geld tatsächlich so verwendet hatte. Denn selbst in diesem Fall ändere dies nicht an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens.