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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Prämiensparern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Prämiensparern. Der BGH präzisierte am Dienstag die Kriterien dafür, wie Kreditinstitute die Zinsen im Fall von Prämiensparverträgen berechnen müssen, die eine unwirksame Zinsänderungsklausel aufweisen. In jedem Fall müsse dabei der ursprüngliche Vertragszweck gewahrt bleiben, entschied der BGH in Karlsruhe.

So müsse sich bei einem Prämiensparvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren der Referenzzins an den monatlich von der Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen orientieren. Eine Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen werde in einem solchen Fall dem Vertragszweck nicht gerecht.

Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz, das 1986 einen Prämiensparvertrag über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen hatte, dürfte nun wahrscheinlich mehr Geld bekommen. Die Klage des Paares richtet sich gegen die Sparkasse Südwestpfalz.

In ihrem Fall ist die ursprünglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zinsänderungsklausel unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufwies. Das Ehepaar bekam nach Beendigung des Sparvertrags im Jahr 2006 insgesamt 22.034 Euro ausbezahlt, verlangt aber wegen der unwirksamen Zinsanpassungsklausel die Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101 Euro.

Die Klage hatte in der Vorinstanz keinen durchschlagenden Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hatte nämlich den von der Sparkasse zugrunde gelegten Referenzzins, der sich an den in der Bundesbankstatistik veröffentlichen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Anlagen orientiert, als angemessen erachtet. Der Bundesgerichtshof hielt diese Vertragsauslegung für "nicht interessengerecht". Die Sache wurde an das OLG zurückverwiesen, das nun noch weitere Feststellungen zum "sachgerechten Referenzzins" treffen müsse.