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Bei Widerruf nicht mit Gutschein abspeisen lassen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Leipzig - Wer im Internet per Kreditkarte kauft, bekommt bei einem ordnungsgemäßen Widerruf das Geld auch wieder auf die Kreditkarte zurückgebucht. Will der Händler nur einen Gutschein austeilen, ist das nicht korrekt, wie die Verbraucherzentrale Sachsen mitteilt. Anders liegt die Sache, wenn der Käufer die Sache zurückgibt, weil sie ihm nicht gefällt.

Laut der EU-Verbraucherrechterichtlinie, die seit Mitte Juni in Deutschland gilt, sind Gewerbetreibende verpflichtet, die Zahlung mittels desselben Zahlungsmittels zurückzuerstatten. Das heißt: Gutscheine dürfen nur dann ausgegeben werden, wenn Kunden selbst mit einem Gutschein bezahlt haben.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Gibt man eine Ware wegen Nichtgefallen zurück, hat man weiterhin keinen Anspruch auf Bargeld, sondern kann auch mit einem Gutschein bedient werden. Grundsätzlich kann ein Onlinekauf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen werden. Kommentarlos darf man Waren allerdings jetzt nicht mehr zurückschicken. Man muss den Widerruf des Onlinekaufs nun eindeutig erklären. In der Praxis genügt es, der Rücksendung ein Widerrufsschreiben oder -formular beizulegen.