Auslandsdienstreise: die neuen Pauschbeträge
Stand: 20.02.2015
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Berlin - Unternimmt ein Arbeitnehmer eine Dienstreise ins Ausland, so kann sein Arbeitgeber die dafür anfallenden Verpflegungs- und Übernachtungskosten steuerfrei ersetzen.
"Je nachdem, welches Land besucht wird, gelten unterschiedliche Pauschbeträge", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Pauschbeträge, die auf dienstlichen Auslandsreisen gelten, für das Jahr 2015 veröffentlicht.
So kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zum Beispiel für eine Dienstreise nach Bulgarien einen pauschalen Betrag für die Übernachtung von 90 Euro steuerfrei erstatten. Eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 18 Euro. Die Pauschbeträge für die Übernachtungskosten gelten allerdings nur, wenn der Arbeitgeber sie seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt.
Andere Berechnungsgrundlage bei privater Steuererklärung
Setzt der Arbeitnehmer die Kosten hingegen als Werbungskosten in seiner Steuererklärung an, so sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Das Gleiche gilt für den Betriebsausgabenabzug für Unternehmer. Die Verpflegungspauschalen hingegen kann der Arbeitgeber auch als Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen, sofern der Arbeitgeber ihm diese nicht steuerfrei ersetzt.
Neben diesen Pauschbeträgen können auch sogenannte Reisenebenkosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. In Betracht kommen dafür zum Beispiel die Kosten für das Visa und sonstige Reisepapiere, Kosten für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Euroscheck- und Reisescheckgebühren sowie Kreditkartengebühren, soweit sie auf auswärtige Tätigkeiten entfallen.