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Arbeitslos in Teilzeit: diese Leistungen gibt es vom Staat

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Berlin - Eine Sozialleistung, die kaum jemand kennt, ist das Teilarbeitslosengeld. Dieses gibt es dann, wenn Arbeitnehmer mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Teilzeittätigkeiten eine dieser Beschäftigungen verlieren. Voraussetzung ist jedoch, dass sich Betroffene auch arbeitslos melden.

Um einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld zu haben, darf die weiterhin ausgeübte Beschäftigung nicht nur ein Minijob sein. Auch die Arbeitszeit spielt eine Rolle: Liegt die Wochenarbeitszeit im fortgeführten Job unter 15 Stunden und wird eine weitere Beschäftigung mit mehr als 15 Wochenstunden gesucht, besteht kein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, sondern auf das reguläre Arbeitslosengeld. Nimmt die Hauptbeschäftigung hingegen mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch oder wird eine Beschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden gesucht, gibt es Teilarbeitslosengeld.

Die Höhe des Teilarbeitslosengelds wird nach den gleichen Regeln berechnet wie das Arbeitslosengeld. Damit gibt es grob gerechnet rund 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent (Teilarbeitslose mit Kindern) des Nettoeinkommens der vergangenen zwölf Monate als Teilarbeitslosengeld. Einkommen, das Teilarbeitslose mit der fortgeführten Beschäftigung verdienen, wird grundsätzlich nicht auf das Teilarbeitslosengeld angerechnet.

Teilarbeitslosengeld gibt es für sechs Monate

Teilarbeitslosengeld gibt es anders als das reguläre Arbeitslosengeld grundsätzlich nur für sechs Monate. Auch bei den Sperrzeitregelungen gelten Besonderheiten. Während "Vollarbeitslose" jede zumutbare Beschäftigung annehmen müssen, muss die Arbeitsagentur bei Teilarbeitslosen eventuelle Einschränkungen durch die weiterhin ausgeübte Tätigkeit berücksichtigen.

Beispielsweise kann die Arbeitsagentur nicht darauf bestehen, dass Teilarbeitslose eine Beschäftigung aufnehmen, mit der sie in Konkurrenz zu ihrem anderen Arbeitgeber treten würden. Auch an Bildungs- und Trainingsmaßnahmen müssen Teilarbeitslose nur teilnehmen, wenn sich dies mit ihren Arbeitszeiten im fortgeführten Job vereinbaren lässt.

Nähere Informationen zum Teilarbeitslosengeld gibt die Arbeitsagentur im "Merkblatt 1a", das allerdings viele Detailfragen offen lässt. Wesentlich umfangreicher sind die Durchführungsanweisungen, die ebenfalls auf der Internetseite der Bundesarbeitsagentur unter bit.ly/qk9raY zu finden sind.