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Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Leistungen der EU-Rente
  3. Volle Erwerbsminderung
  4. Teilweise Erwerbsminderung
  5. Erwerbsunfähigkeit und Schwerbehinderung
  6. Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit
  7. Arbeitsmarktrente
  8. Berufsunfaehigkeitsversicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Erwerbsunfähigkeit unterscheidet sich von Berufsunfähigkeit oder Schwerbehinderung.
  • In der Erwerbsunfähigkeit wird das Nachgehen einer Voll- oder Teilzeittätigkeit ausgeschlossen.
  • Es wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.

Leistungen der EU-Rente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird gezahlt, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Erwerbsunfähigkeit darf nicht mit Berufsunfähigkeit oder Schwerbehinderung verwechselt werden. Während es in den beiden letztgenannten Fällen durchaus noch möglich ist, eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit in einem artfremden Bereich auszuüben, ist dies bei einer Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen.

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört neben den gesundheitlichen Einschränkungen eine mindestens 36-monatige Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung gelten gesonderte Regelungen.

Volle Erwerbsminderung

Die Gründe, die zu einer vollen Erwerbsminderung führen, können sehr vielfältig sein. Als Ursache kommen für Versicherte sowohl schwere Krankheiten als auch Unfälle oder Behinderungen infrage. Als voll erwerbsunfähig gilt, wer nicht mehr in der Lage ist, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Die Art der Tätigkeit spielt dabei keine Rolle. Eine volle Erwerbsminderung kann vorübergehend oder dauerhaft vorliegen.

In der Regel wird die Rente nach der Bewilligung zunächst für drei Jahre gezahlt und dann erneut überprüft. Ist keine Besserung des Gesundheitszustandes festzustellen, wird die volle Zahlung der Erwerbsminderungsrente fortgesetzt. Andernfalls wird sie ganz oder teilweise gestrichen.

Teilweise Erwerbsminderung

In vielen Fällen liegt keine volle, sondern eine teilweise Erwerbsminderung vor. Dies trifft für alle Personen zu, die mehr als drei, aber höchstens sechs Stunden pro Tag arbeiten können. Ähnlich wie bei der vollen Erwerbsminderung ist es auch bei der teilweisen Erwerbsminderung unerheblich, welche Art der Tätigkeit die betreffende Person ausübt oder theoretisch ausüben kann.

Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird für drei Jahre bewilligt und anschließend erneut überprüft. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat und eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden zumutbar ist, entfällt die Erwerbsminderungsrente. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann unter Umständen die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn die Verschlechterung derartig ist, dass die Tätigkeit nur noch für eine bis zu drei Stunden pro Tag ausgeübt werden kann.

Erwerbsunfähigkeit und Schwerbehinderung

Eine Schwerbehinderung kann, muss aber nicht zwangsläufig zur Erwerbsunfähigkeit führen. Gar nicht so selten tritt der Fall ein, dass ein Schwerbehinderter zwar nicht mehr die bisherige, aber eine anders gelagerte Tätigkeit ausüben kann. So könnte zum Beispiel ein Berufskraftfahrer, der aufgrund eines Unfalls eine Sehbehinderung auf einem Auge davongetragen hat, noch als Pförtner oder im Büro arbeiten. Hier liegt also zwar eine Schwerbehinderung vor, es ist aber keine Erwerbsunfähigkeit gegeben.

Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

Statistisch gesehen wird jeder vierte Arbeitnehmer im Laufe seines Lebens berufsunfähig. Viele Personen können aber eine andere Tätigkeit aufnehmen, selbst wenn sie geringer qualifiziert oder völlig artfremd ist. In diesem Falle wird von einer Berufsunfähigkeit gesprochen, diese kann separat mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden.. Erwerbsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn sämtliche berufliche Tätigkeiten wegen des schlechten Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden können.

Arbeitsmarktrente

Arbeitslose können bereits dann voll erwerbsunfähig werden, wenn sie eine Tätigkeit für drei bis sechs Stunden ausüben könnten, aber keine entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden sind. Hier sieht der Gesetzgeber eine volle Erwerbsminderungsrente vor und spricht von einer Arbeitsmarktrente.

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