Urteil: Versicherer kann Schadenssumme bei Fahrlässigkeit kürzen
Stand: 26.11.2010
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Langenfeld - Das neue Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass bei einem fahrlässigen Verhalten des Versicherten, die Kürzung der Versicherungsleistungen möglich ist. Obwohl damit immerhin die Möglichkeit eingeräumt wird, dass der Versicherte - anders als früher - in einem solchen Fall überhaupt eine Entschädigung erhält, kann die Kürzung schmerzen, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld (AZ: 12 C 9/10) zeigt. In dem verhandelten Fall hatte der Versicherte elektronische Gegenstände frei einsehbar im Fahrzeug liegen gelassen, die dann gestohlen wurden. Das Gericht billigte der Versicherung zu, die Schadensumme um 70 Prozent zu kürzen.