Urteil: Hausrat muss nur tatsächliche Kosten erstatten
Stand: 01.06.2011
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Köln - Wer einen Schaden am Hausrat bei seiner Versicherung geltend macht, bekommt nur die Kosten erstattet, die auch tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind. Es sei nicht möglich, eine fiktive Abrechnung vorzunehmen und sich bei der Hausratversicherung Kosten als Vorschuss erstatten zu lassen, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Die Versicherung muss die Kosten nur dann erstatten, wenn ein Schaden auch tatsächlich behoben wird.
(Aktenzeichen: OLG Köln 9 U 241/10)