Kein Kaskoschutz bei Vergesslichkeit
Stand: 24.05.2011
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Ravensburg - Wer die Motorhaube seines Fahrzeugs nicht richtig verriegelt, muss den daraus entstandenen Schaden womöglich selbst tragen. Die Kfz-Versicherung muss jedenfalls nicht unbedingt dafür aufkommen, wie das Landgericht Ravensburg entschied. Im verhandelten Fall verhinderte ein vergessener Öldeckel das ordnungsgemäße Verriegeln der Motorhaube. Die Haube flog während der Fahrt hoch und beschädigte den Wagen. Ein solcher Betriebsschaden ist nach Meinung des Gerichts kein Kaskoschaden, den die Versicherung regulieren muss.
Der Versicherte hatte sich darauf berufen, dass es sich um einen Unfallschaden gehandelt habe, der versichert sei. Das sah das Gericht anders: Ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen sei nur anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte eingewirkt und das Öffnen der Motorhaube bewirkt hätten. Hier war allerdings Vergesslichkeit der Grund für den Schaden, so dass kein Versicherungsschutz gegeben sei. (AZ: LG Ravensburg 1 S 92/10)