Kein Kaskoschutz für Ortskundige, die von der Straße abkommen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 09.06.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Hamburg - Kommt ein ortskundiger Autofahrer beim Abbiegen auf schneebedeckter Straße so weit von der Fahrbahn ab, dass er gegen eine Grundstücksmauer fährt, ist von einem schweren Fahrfehler auszugehen. Das hat das Amtsgericht Hamburg St. Georg (AZ: 916 C 359/09) entschieden. Anders verhalte es sich, wenn der Fahrer widerlegen kann, dass er selbst einen Fahrfehler begangen hat. Ist das nicht der Fall, muss die Kaskoversicherung nicht für den Fahrzeugschaden aufkommen.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Bildlich gesprochen könnte man von Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus einfach die Decke oder das Dach abnehmen und alles, was beim Herumdrehen herausfällt, ist Ihr Hausrat. Das heißt, Hausrat sind nicht nur Ihre Möbel, sondern auch alles, was sich in den Schänken befindet, wie zum Beispiel Kleidungsstücke oder Geschirr.
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Mit der Forderungsausfalldeckung sichern Sie sich gegen Schäden ab, die andere Ihnen zufügen.
Eigentlich müsste hier die Privathaftpflicht des Verursachers zahlen. Hat dieser aber selbst keine Privathaftpflicht und auch keine ausreichenden finanziellen Mittel, um den entstandenen Schaden zu begleichen, dann springt Ihre eigene Privathaftpflichtversicherung für Sie ein und übernimmt die Kosten. Voraussetzung hierfür ist üblicherweise, dass ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den Schadenverursacher vorliegt.
Die Ausfalldeckung ist in vielen Tarifen der Privathaftpflicht enthalten. Für die Erstattung gilt oft eine Mindestschadenhöhe, zum Beispiel 2.500 Euro. Besonders empfehlenswert sind Tarife, die gänzlich auf eine Mindestschadenhöhe verzichten.
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Häufig zahlen die Versicherer nur mit Einschränkungen, wenn Sie als Hundehalter eine gesetzliche Vorschrift zum Anleinen Ihres Vierbeiners missachten und dadurch Dritte zu Schaden kommen. Es gibt jedoch Tarife, die auch beim Führen ohne Leine uneingeschränkt leisten.