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E-Bikes: Nicht jede Privathaftpflicht deckt Schäden ab

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

München - Fahrräder mit elektrischer Unterstützung können aus Versicherungssicht problematisch sein. Wer ein Fahrrad mit elektrischer Unterstützung nutzt, sollte deshalb mit seiner privaten Haftpflichtversicherung klären, ob sie etwaige Schäden deckt.

"Die Einordnung, ob es sich rechtlich um ein Fahrrad handelt, erfolgt anhand der Antriebsart, der Leistung des Antriebs und der möglichen Geschwindigkeit", sagt Maximilian Maurer vom ADAC in München. "Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen den sogenannten Pedelecs auf der einen und den E-Bikes auf der anderen Seite."

Pedelecs unterstützen den Radler nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 Kilometer pro Stunde oder wenn der Fahrer mit dem Treten innehält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrads erhalten.

"Hier ist die Rechtslage unproblematisch", sagt ADAC-Jurist Markus Schäpe: keine Kennzeichen, Fahrzeugpapiere, Mindestalter oder Versicherungspflicht. Auch ein Helm sei nicht vorgeschrieben. Jedoch rät der ADAC "dringend zum Tragen des Fahrradhelms". Für Unfallschäden komme eine private Haftpflichtversicherung auf. In der Regel ist keine extra E-Bike-Versicherung notwenig.

Vorsicht ist geboten, wenn das Pedelec eine Anfahrhilfe hat. "Dann setzt sich das Fahrzeug bis maximal sechs Kilometer pro Stunde ohne Treten in Bewegung und wird dadurch zum Kraftfahrzeug. Wer damit fährt, braucht mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung", erläutert Schäpe.

Zudem seien diese Pedelecs nicht unbedingt über die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Wer das nicht mit der Versicherung geklärt habe, müsse unter Umständen für Unfallkosten selbst aufkommen.

Verzwickte Unterteilungen

Auch bei zwei weiteren Vertretern der Gattung Elektrofahrräder gibt es rechtlich einiges zu beachten. Schnelle Pedelecs, sogenannte S-Pedelecs mit 500 Watt Leistung, schaffen bis zu 45 Kilometer pro Stunde. E-Bikes hingegen besitzen im Gegensatz zu Pedelecs einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer pro Stunde erreichen.

"Aufgrund ihrer Antriebe sind rechtlich betrachtet E-Bike und S-Pedelec keine Fahrräder", erläutert der ADAC-Jurist. Das habe Konsequenzen. Der E-Bike-Fahrer müsse mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung vorweisen. Das gelte nicht, wenn man vor dem 1. April 1965 geboren wurde oder im Besitz eines Führerscheins sei.

"Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen", warnt Gunnar Fehlau vom pressedienst-fahrrad. Damit nicht genug. "Je nach Bundesland wird für das S-Pedelec eine Mofa-Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis der Klasse M verlangt", sagt Schäpe. "Da hier eine Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis droht, sollte der Gesetzgeber alsbald eine eindeutige Regelung für die Bikes schaffen."

E-Bike und S-Pedelec müssen laut Straßenverkehrszulassungsordnung versichert und mit einem Kennzeichen versehen sein. Die Benutzung des innerstädtischen Radwegnetzes bleibt allen Elektrorädern verwehrt, die ohne Treten in Bewegung gesetzt werden können. Nur wenn durch ein Zusatzschild die Benutzung für Mofas freigegeben ist, darf dort mit dem E-Bike oder einem Pedelec mit Anfahrhilfe gefahren werden.

Auf Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auch ohne Zusatzschild gefahren werden. Ob dies auch für S-Pedelecs gilt, ist derzeit noch umstritten, da diese bauartbedingt eine höhere Geschwindigkeit als 25 Kilometer pro Stunde erreichen können.

Auf die Promillegrenze achten

Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug hat auch Auswirkung auf die Promillegrenzen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während diese bei Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers bereits bei 1,1 Promille gegeben.

Und nur Fahrern von Pedelecs ohne Anfahrhilfe kommt eine weitere Besserstellung des Verkehrsrechts zu gute: die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer. Ein Beispiel: Verbotenes mobiles Telefonieren kostet sie 25 Euro, auf dem S-Pedelec- und E-Bike 40 Euro und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.