Arbeitsunfall: Zu viel Promille? Kein Geld!
Stand: 23.01.2015
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Mannheim - Stellt sich nach einem Betriebsunfall heraus, dass der verunglückte Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verunfallung volltrunken gewesen ist, so hat dieser keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hin.
Volltrunkenheit ist immer dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sind, grundlegende Arbeitsschritte durchzuführen.
Der Versicherungsschutz entfällt weiter, wenn sich nach dem Unfall herausstellt, dass der Alkoholeinfluss die alleinige Ursache dafür war.