Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Säule der deutschen Sozialversicherung. Das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs dient als Basis. Weitere Vorgaben finden sich unter anderem im Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung oder dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Unfallversicherung dient dazu, Versicherte und Hinterbliebene abzusichern.
- In erster Linie sollen mit Hilfe der Unfallversicherung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch geeignete Maßnahmen verhindert werden.
- Der Versicherungsschutz gilt nicht nur bei der Tätigkeit selbst, sondern beispielsweise auch auf dem Hin- und Rückweg zum Arbeitsort.
Die gesetzliche Unfallversicherung im Überblick
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Säule der deutschen Sozialversicherung. Das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs dient als Basis. Weitere Vorgaben finden sich unter anderem im Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung oder dem Arbeitssicherheitsgesetz. Der DGUV, der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband, verzeichnete eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 mehr als 4 Millionen Unternehmen und Einrichtungen, die bei einem Träger des Verbandes Mitglied waren. Insgesamt umfasst der DGUV rund 62 Millionen Unfallversicherte aus der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand.
Die Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung
Reichskanzler Otto von Bismarck legte den Grundstein für unser heutiges Sozialversicherungssystem. Nach Einführung der Krankenversicherung folgte die gesetzliche Unfallversicherung im Jahr 1884. Die damalige Absicherung zielte vor allem auf den Schutz von Arbeitern ab. Im Jahr 1911 diente die Reichsversicherungsordnung RVO als Grundlage für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. In den 1960er-Jahren fasste der Gesetzgeber zahlreiche Einzelgesetze im Sozialgesetzbuch zusammen. Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist seitdem Teil des Sozialgesetzbuchs.
Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung setzen sich aus drei Faktoren zusammen:
- die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei Vorliegen eines Versicherungsfalls
- die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der versicherten Person
- die Entschädigung des Versicherten oder der Hinterbliebenen.
Die gesetzliche Unfallversicherung setzt geeignete Maßnahmen um, um Arbeitsunfälle zu verhindern. Kommt es dennoch zu einem Arbeitsunfall, haben Versicherte Anspruch auf umfassende Leistungen der Unfallversicherung. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht nur auf den unmittelbaren Arbeitsplatz, sondern auch auf den Weg zur versicherten Tätigkeit oder den entsprechenden Rückweg – Wegeunfälle sind also ebenfalls Bestandteil der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert?
Arbeitnehmer und Auszubildende sind Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem erstreckt sich der gesetzliche Schutz unter anderem auf weitere Personen wie
- ehrenamtlich Tätige (Versicherungsschutz während der Ausübung des Ehrenamtes)
- Personen, die einen nahen Angehörigen im eigenen Wohnhaus pflegen
- Kinder während des Kitabesuchs
- Schüler während des Schulbesuchs sowie Studenten an der Hochschule
- Personen, die bei einem Verkehrsunfall Hilfe leisten.
Unternehmer haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, sofern sie nicht dem Gesetz nach ohnehin zu einer Absicherung verpflichtet sind. Die Unfallversicherung nimmt auch mitarbeitende Ehepartner oder Lebenspartner auf. Im Siebten Sozialgesetzbuch ist der versicherte Personenkreis genau definiert.
Träger der Unfallversicherung
Die Unfallversicherungsträger sind
- gewerbliche Berufsgenossenschaften,
- landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften,
- Unfallkassen der öffentlichen Hand,
- Landesunfallkassen,
- Gemeindeversicherungsverbände.
Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer, welcher Träger für die Unfallversicherung verantwortlich ist. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Information des Versicherungsträgers, sofern es zu einem Versicherungsfall kommt.
Die DGUV sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau SVLFG fungieren als Spitzenverbände. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, meldet nicht der Versicherte, sondern der Arbeitgeber den Unfall. Bei Kindern und Schülern übernehmen der Kindergarten oder die Schule die Meldung an den Unfallversicherungsträger.
Die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung zählt zu den Pflichtversicherungen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber allein getragen, der Arbeitnehmer ist nicht wie bei der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an den Kosten beteiligt. Durch die gesetzliche Absicherung haftet der Arbeitgeber im Versicherungsfall nicht gegenüber dem Arbeitnehmer, dieser Umstand wird als Haftungsablösung bezeichnet.
Die Beiträge sind abhängig von den Einkünften des Versicherten und richten sich zudem nach dem Grad der Unfallgefahr. Bei besonders gefährlichen Berufen gelten höhere Beitragssätze. Die Beiträge für die öffentlichen Versicherungsträger finanzieren sich aus Steuern.
Der Versicherungsfall
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gelten als Versicherungsfälle. Wichtig ist, dass ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall besteht: Der gesundheitliche Schaden des Versicherten ist auf einen Unfall im Betrieb oder auf den Weg von oder zur Arbeit zurückzuführen.
Eine Berufskrankheit wird nachweislich durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht. Regelungen zu Berufskrankheiten finden sich in der Berufskrankheitenverordnung. Hier ist eine Liste mit Krankheiten enthalten, die auf besondere Einwirkungen zurückzuführen sind. Bestimmte Personengruppen sind dem Krankheitsrisiko aufgrund ihrer Arbeit deutlich höher ausgesetzt als die restliche Bevölkerung. Ist eine Krankheit nicht in der Liste enthalten, ist die Anerkennung im Einzelfall möglich.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Neben Maßnahmen zur Prävention erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen im Versicherungsfall. So haben Versicherte Anspruch auf:
- Heilbehandlung
- Leistungen zur Rehabilitation
- Leistungen zur Wiederaufnahme des Arbeitslebens
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Zudem übernimmt die Versicherung finanzielle Leistungen während der Arbeitsunfähigkeit und zahlt Verletztengeld oder Übergangsgeld. Auch eine Versichertenrente oder Hinterbliebenenleistungen sind vorgesehen.