Billiger Strom für Mieter und Eigentümergemeinschaften
Stand: 29.11.2007
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Mieter mit eigenem Zähler können einfach und bequem wechseln
Wer ein Haus oder eine Wohnung mietet und einen eigenen Stromzähler nutzt, kann grundsätzlich den Stromanbieter frei wählen. Mieter mit eigenem Zähler sind direkte Vertragspartner des Stromanbieters, d.h. sie müssen ihren Vermieter weder um Erlaubnis fragen, noch müssen sie ihn über einen bevorstehenden Anbieterwechsel informieren. Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschließlich zwischen Mieter und Versorger.
Bei Pauschalmiete auf Wechselmöglichkeit hinweisen
Anders sieht die Lage aus, wenn mit dem Vermieter eine Pauschalmiete vereinbart wurde oder die Kosten eines Stromzählers auf mehrere Mietparteien umgelegt werden. In diesem Fall ist der Vermieter der Vertragspartner des jeweiligen Stromanbieters. Das bedeutet, dass der Vermieter den Stromanbieterwechsel vornehmen müsste, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist. Als Mieter kann man sich daher nur nach den günstigsten Angeboten umschauen und den Vermieter freundlich auf diese hinweisen. Das gilt ebenfalls für gemeinsam genutzte Verbrauchsstellen wie Treppenhäuser - auch hier ist der Vermieter in der Regel der Vertragspartner des Stromanbieters und kann diesen selbst wählen.
Eigentümergemeinschaften können günstigen Strom einfordern
Für den Betrieb des Aufzuges oder das Licht im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses muss sich der Verwalter um den Anbieter mit dem billigsten Strom kümmern. Darauf weist der Verband "Wohnen im Eigentum" in Bonn hin. Haben mindestens 25 Prozent der Eigentümer den Eindruck, der Verwalter vernachlässige seine Aufgabe, können sie das Thema zum Tagesordnungspunkt der nächsten Eigentümerversammlung machen. Billiger Strom kann von den Eigentümern eingefordert werden.
Per einfacher Mehrheit der Versammlung kann der Verwalter dazu verpflichtet werden, sich um einen preisgünstigen Stromanbieter für die Gemeinschaftseinrichtungen zu kümmern. Das Erfüllen dieser Forderung nach billigem Strom kann die Versammlung notfalls vor Gericht einklagen. Sind den Eigentümern durch Nachlässigkeit des Verwalters erwiesenermaßen höhere Stromkosten entstanden als nötig, können sie Regressansprüche stellen.