Wer haftet bei Schäden in der Waschanlage?
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Die Frage, wer bei Schäden in der Waschanlage haftet, beschäftigt viele Autofahrer. Eigentlich sollte der Besuch in der Waschanlage dazu dienen, den Wert des Autos zu erhalten. Wenn es allerdings unglücklich ausgeht, tritt das Gegenteil ein. Ein abgerissener Außenspiegel oder Kratzer im Lack können als unerwünschte Nebenwirkung auftreten. Wann ein Waschanlagenbetreiber haftet und wann nicht, haben auch die Gerichte inzwischen definiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Autofahrer sind gefordert, vor der Nutzung einer Waschanlage dafür zu sorgen, Schadensrisiken zu minimieren.
- Lackschäden lassen sich zum großen Teil dadurch vermeiden, dass der Fahrer das Auto im Vorfeld abspritzt, um groben Schmutz zu entfernen.
- Allerdings schließen die Gerichte eine Minimierung der Regressansprüche gegenüber dem Betreiber durch den Ausschluss der einfachen Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.
- Letztendlich hilft ein Blick in die Anlage, um zu schauen, ob diese in gepflegtem Zustand und sauber gewartet ist.
Waschanlage – wie können Schäden entstehen?
Beginnen wir bei der Waschanlage selbst. Ist diese bestens gepflegt und gewartet, ist es unwahrscheinlich, dass sie einen Schaden verursacht. Anders sieht es aus, wenn der Waschanlagenbetreiber es an Sorgfalt eher mangeln lässt. Es können sich in den Bürsten beispielsweise Fremdmaterialien ansammeln. Die Rede ist von grobem Schmutz oder sogar einem abgerissenen Scheibenwischer eines früheren Benutzers. Beides führt beim Waschvorgang zu Schäden am Lack.
Es hilft, vor der Nutzung der Anlage einen Blick hinein zu werfen, um zu schauen, in welchem Zustand sie ist. Wer sein stark verschmutztes Auto direkt in die Halle fährt, riskiert allerdings auch, dass grobe Schmutzpartikel von den Bürsten über den Lack gezogen werden. Das vorherige Absprühen des Autos ist daher empfehlenswert.
Was sind häufige Schäden in der Waschanlage?
Am meisten ist der Lack betroffen. Kratzer oder Dellen kommen immer wieder einmal vor. Abgerissene Spiegel oder Dachantennen sind allerdings auch als Schadensfälle bekannt. Ausgezogene Antennen am Kotflügel finden sich heute nur noch bei sehr alten Autos. Besitzer von Oldtimern wissen um das gute Stück und schieben die Antenne fast schon automatisch ein. Erfreulicherweise selten kommt es vor, dass das Auto mit Wasser innen nass wird.
Wie kann ich Schäden in der Waschanlage im Vorfeld vermeiden?
Mit ein wenig Umsicht lassen sich einige der möglichen Schäden durch den Fahrer verhindern.
- Darauf achten, dass alle Fenster geschlossen sind und das Fahrzeug möglichst abschließen.
- Spiegel einklappen und die Dachantenne abschrauben.
- Bei starker Verschmutzung den Wagen erst abspritzen, bevor er in die Halle gefahren wird.
- Bei Spoilern darauf achten, dass die Anlage für Autos mit Spoilern ausgelegt ist.
Wie verhalte ich mich während des Schadenfalls und danach?
Zunächst gilt, das Auto nach der Nutzung der Waschanlage auf mögliche Schäden zu untersuchen. Stellt der Halter des Fahrzeugs einen Schaden fest, muss er dies unverzüglich dem Waschanlagenbetreiber melden. Der Schaden muss dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, Fotos anzufertigen. Je länger der Halter damit wartet, mit einem Mitarbeiter der Anlage zu sprechen, umso schlechter werden seine Chancen auf Schadensersatz.
Kann der Fahrzeughalter belegen, dass der Schaden durch die Anlage verursacht ist, handelt es sich um einen klassischen Fall für die Haftpflichtversicherung des Eigentümers der Waschanlage. Weist der Waschanlagenbetreiber jede Haftung von sich, nutzt ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer wann welche Beweispflicht trägt, sollen die folgenden Gerichtsurteile dokumentieren.
Wer haftet im Anschluss für den Schaden, Versicherung oder Anlagenbetreiber?
Stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug gebrauchswidrig in der Waschanlage ab, ist er in der Haftung für Schäden, die an der Anlage entstehen. Das Amtsgericht Köln urteilte allerdings, dass der Betreiber dem Fahrzeugführer nachweisen muss, dass durch sein Auto ein Schaden hervorgerufen wurde (Amtsgericht Köln, Az. 272 C 33/12).
In einem anderen Fall verklagte ein Autofahrer eine Waschanlage, weil in der Trockenphase der Luftzug die Kofferraumklappe hochriss und verbeulte. Das Amtsgericht Coburg (Az. 11 O 440/08) wies die Klage jedoch ab. Der Fahrer hätte den Kofferraum abschließen müssen.
Manche Waschanlagenbetreiber versuchen, ihre Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu reduzieren. Entsprechende Passus finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Reduzierung ist aber laut Bundesgerichtshof nicht zulässig (Az. X ZR 133/03). Die Betreiber von Waschanlagen sind auch bei Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit eintreten, im Regress.
Autofahrer könnten Probleme bekommen, Ersatz für abgerissene Spiegel oder Spoiler einzufordern. Wird die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlage zum Zeitpunkt des Schadens durch einen Gutachter bestätigt, entfällt der Schadensersatzanspruch. Das Amtsgericht Haldesleben (Az. 17 C 631/10) bestätigte den Haftungsausschluss eines Waschanlagenbesitzers. Dieser hatte die Haftung, auch für werkseitig montierte Spoiler, in seinen AGB ausgeschlossen. Die Richter befanden, dass auch vom Werk montierte Spoiler in einer Waschanlage abreißen können.