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Sicherheitsabstand im Straßenverkehr

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Für den Sicherheitsabstand im Straßenverkehr gibt es keine klare juristische Vorgabe. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt zwar Orientierungswerte, trifft aber keine klare Aussage. Die Aussage Paragraf 5, Absatz 4 StVO lautet „ausreichender Sicherheitsabstand“. Der Grund liegt auf der Hand: Der notwendige Abstand zum Vordermann oder zu einem seitlichen Verkehrsteilnehmer wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Dazu zählen die Art der Straße, die Verkehrsdichte und die Geschwindigkeit. Allerdings lohnt sich ein Blick auf die Orientierungswerte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die StVO gibt keine klaren Vorgaben zum Mindestabstand, sondern orientiert sich an Tachowerten.
  • Dauerhafte Unterschreitung des Mindestabstands gilt als Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches.
  • Sicherheitsabstände bei Fahrrädern machen ein Überholen im innerstädtischen Verkehr faktisch unmöglich.
  • Massive Unterschreitung des Mindestabstandes wird mit Fahrverboten belegt.

Der Sicherheitsabstand beim Auto zum Vordermann

Eine Faustformel besagt, dass als Abstand der halbe Tachowert in Metern eine akzeptable Größe darstellt. So sollte der Sicherheitsabstand bei 50 km/h mindestens 25 Meter betragen und der Sicherheitsabstand bei 100 km/h mindestens 50 Meter. Die mathematische Formel zur Ermittlung des Sicherheitsabstandes lautet:

S (Sicherheitsabstand) = V (Geschwindigkeit in km/h) * 0,55.

Dabei wird eine Reaktionszeit von einer Sekunde vorausgesetzt. Der Gesetzgeber unterscheidet bei seinen recht schwammig gehaltenen Ausführungen allerdings auch zwischen Fahrten innerhalb geschossener Ortschaften und außerhalb geschlossener Ortschaften.

Sicherheitsabstand berechnen – schwierig in der Stadt

Während die oben genannten Zahlen eher bei Überlandfahrten und für den Sicherheitsabstand auf der Autobahn gelten, gilt für den innerstädtischen Verkehr eine andere Größe. Hier sollte der Abstand die Distanz betragen, die das Fahrzeug innerhalb von 0,75 Sekunden zurücklegt. Für den Fahrer sind solche Angaben allerdings wenig hilfreich, da sehr abstrakt. Einfacher ist der Sachverhalt, den Paragraf 4, Absatz 1 StVO verlangt: Das eigene Auto muss jederzeit angehalten werden können, wenn der Vordermann unvermittelt bremst.

Sicherheitsabstand bei Lkws

Während es bei PKWs diverse Ansätze zur Ermittlung und für die Definition des Mindestabstandes gibt, fallen diese bei Lkws extrem übersichtlich aus. Für Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gilt auf Autobahnen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h ein Mindestabstand von 50 Metern. Bei einem Verstoß wird der Fahrer mit einem Punkt und einer Geldbuße von 108,50 Euro belegt.

Sicherheitsabstand beim Fahrrad

Die Novelle der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2020 sieht jetzt auch einen Sicherheitsabstand vor, wenn ein Autofahrer ein Fahrrad überholen möchte. Der Überholabstand muss mindestens 1,50 Meter betragen. Handelt es sich um ein Fahrrad mit Anhänger oder um ein Fahrrad, das von einem Kind gelenkt wird, gilt ein Sicherheitsabstand von zwei Metern. Das Überholen eines Fahrrades im Stadtverkehr wird damit fast unmöglich, addiert man einmal alle Abstände auf:

  • Ein Meter Sicherheitsabstand des Rades zu geparkten Autos am Straßenrand.
  • Für das Rad wird eine Fahrbreite auf der Straße von 80 cm bis ein Meter unterstellt.
  • 1,50 Meter Sicherheitsabstand zum Überholen.

In der Summe ergibt dies rund 3,50 Meter. In den meisten innerstädtischen Straßen wird es unter Berücksichtigung der Straßenbreite und der Breite des Autos unmöglich, zu überholen.

Ab wann gilt Nichteinhalten des Sicherheitsabstands als Nötigung im Straßenverkehr?

Fahrer, die auf der Autobahn viel zu dicht auffahren, sind keine Seltenheit. Die sogenannten Drängler fahren mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten heran, unterstreichen möglichst mit Lichthupe, dass man doch bitte für ihre freie Durchfahrt sorgen möge und fahren dabei auf kürzeste Distanz auf. Für den anderen Autofahrer, der auf diese Art zum Spurwechsel aufgefordert wird, ist so eine Situation belastend. Juristisch gesehen stellt dieses Verhalten den Tatbestand der Nötigung dar.

Als Nötigung im Straßenverkehr gemäß Paragraf 240 Strafgesetzbuch (StGB) gilt, wenn ein Fahrer einen anderen durch dauerhaftes und zu dichtes Auffahren nötigt, die Spur zu wechseln oder selbst zur Vermeidung eines Unfall schneller fahren zu müssen als gewollt. Die Nutzung der Lichthupe gilt in diesem Zusammenhang ebenfalls als Nötigung.

Welches Strafmaß bei Nötigung im Straßenverkehr angewendet wird, orientiert sich nicht an der Straßenverkehrsordnung. Es liegt im Ermessen des Richters, da es sich um einen Straftatbestand handelt.

Bußgeldkatalog: Abstand nicht eingehalten

Auch wenn der Sicherheitsabstand in der StVO eher vage formuliert ist, so sind die Konsequenzen daraus im Bußgeldkatalog recht klar. Ein Blick darauf legt nahe, es sich gut zu überlegen, ob man auf der Autobahn drängeln möchte, oder lieber nicht:

Abstandsverstoß
Bußgeld (€)
Punkte
Fahrverbot
bis 80 km/h 53,50 - -
mit Gefährdung 58,50 - -
mit Sachbeschädigung 63,50 - -
ab 81 km/h
weniger als 5/10 halber Tachowert 103,50 1 -
weniger als 4/10 halber Tachowert 128,50 1 -
weniger als 3/10 halber Tachowert 188,50 1 -
weniger als 2/10 halber Tachowert 268,50 1 -
weniger als 1/10 halber Tachowert 348,50 1 -
ab 101 km/h
weniger als 5/10 halber Tachowert 103,50 1 -
weniger als 4/10 halber Tachowert 128,50 1 -
weniger als 3/10 halber Tachowert 188,50 2 1 Monat
weniger als 2/10 halber Tachowert 268,50 2 2 Monate
weniger als 1/10 halber Tachowert 348,50 2 3 Monate
ab 131 km/h
weniger als 5/10 halber Tachowert 128,50 1 -
weniger als 4/10 halber Tachowert 208,50 1 -
weniger als 3/10 halber Tachowert 268,50 2 1 Monat
weniger als 2/10 halber Tachowert 348,50 2 2 Monate
weniger als 1/10 halber Tachowert 428,50 2 3 Monate