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Parkrempler: Richtiges Verhalten und Versicherungsschutz

Bildquelle: ©Externer Fotograf / Text: Verivox

Parkrempler können bei Fehlverhalten richtig problematisch werden. Wie Sie sich bei einem Parkrempler richtig verhalten und Versicherungsschutz nutzen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Von einem Parkrempler oder einem Parkschaden ist die Rede, wenn eines der beteiligten Fahrzeuge nicht in Betrieb war und stand.
  • Verursacher eines Parkremplers dürfen sich auch bei augenscheinlicher Schadensfreiheit nicht vom Unfallort entfernen.
  • Kommt es auf einem Parkplatz zu einem Unfall zwischen zwei sich bewegenden Fahrzeugen, gilt häufig eine Teilschuld für die Beteiligten.
  • Kommt es durch einen Einkaufwagen zu einem Parkrempler, ist für die Versicherung entscheidend, ob der Einkaufswagen bereits entladen wurde oder nicht.

Was gilt als Parkrempler?

Eigentlich ist die Situation ein Klassiker. Samstags morgen auf dem Supermarktparkplatz oder im Einkaufscenter, der Parkplatz ist voll, die Hektik überwiegt bei den meisten. Unabhängig davon, ob es um das hastige Einparken nach längerer Parkplatzsuche geht oder um das zügige Freimachen des Parkplatzes für das nächste wartende Fahrzeug: Eine kleine Unachtsamkeit, und schon hat der Fahrer ein anderes Fahrzeug gerammt. Der "Parkrempler” fand statt.

Parkschaden und Unfall: Das ist der Unterschied

Unter den Begriff "Parkschaden”, so die offizielle Bezeichnung im Versicherungsdeutsch, zählt übrigens nicht nur der Kontakt zwischen zwei Autos. Macht sich der Einkaufswagen selbstständig und rollt gegen ein anderes Fahrzeug, liegt ebenfalls ein Parkschaden vor. Wichtig ist dabei, dass bei einem Parkschaden das Fahrzeug des Geschädigten stand. Waren beide Autos in Bewegung, eines parkt aus, das andere rollt Richtung Ausgang oder Parkplatz, und es kommt zu einer Berührung, handelt es sich um einen klassischen Unfall.

Was tun bei einem Parkrempler?

Ein kurzer Blick, die Erkenntnis, dass kein sichtbarer Schaden vorliegt, weshalb also unnötig warten, um mit dem anderen Fahrzeughalter über "nichts” zu diskutieren? Die Antwort lautet, weil es sich dann um Unfallflucht handelt, eine Straftat gemäß Paragraf 142 Strafgesetzbuch (StGB), die mit Geldbuße, Fahrverbot und drei Punkten in Flensburg geahndet wird.

Kommt es zu einem Parkschaden und der Unfallgegner ist nicht direkt vor Ort, muss der Verursacher wie folgt vorgehen, um sich juristisch korrekt zu verhalten und den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden:

  • Mindestens eine halbe, besser eine volle Stunde auf den Fahrer des geschädigten Fahrzeugs warten.
  • Mögliche Schäden oder eben auch Nicht-Schäden dokumentieren.
  • Ist der Fahrer nicht in Sicht, die Polizei verständigen, damit diese den Unfall aufnimmt, ebenfalls dokumentiert und den anderen Fahrzeughalter in Kenntnis setzt.
  • Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe kann für den Schädiger nachhaltig problematisch werden. Wird er fortgeweht, besteht automatisch der Tatbestand der Fahrerflucht. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich immer Zeugen finden, die sich das Kennzeichen gemerkt haben.

Der subjektiven Wahrnehmung des Schädigers, dass keine Beschädigung vorliegt, steht möglicherweise der Wunsch des Geschädigten gegenüber, diesen Sachverhalt durch einen Gutachter prüfen zu lassen. Deshalb ist der Kontakt, entweder direkt oder durch die Polizei, am Unfallort so wichtig.

Wer kommt für den Schaden nach einem Parkrempler auf?

Ersatz leisten muss natürlich derjenige, welcher den Unfall verursachte. Nun gehen Parkschäden in der Regel so glimpflich aus, dass sich die Schäden im Rahmen halten. Es lohnt sich bei Bagatellschäden, durchzurechnen, ob der Schaden durch die Kfz-Haftpflichtversicherung - mit anschließender Hochstufung in der Schadensfreiheitsklasse - reguliert werden soll, oder ob der Verursacher die Kosten aus eigener Tasche trägt. Allerdings sollte man sich nicht von einem kleinen Kratzer an der Stoßstange täuschen lassen. Die Reparatur eines solchen Schadens schlägt leicht mit 3000 Euro zu Buche.

Für Schäden am eigenen Auto, die aus einem Parkrempler resultieren, kommt die Vollkaskoversicherung des Verursachers auf. Besitzt er nur eine Teilkaskoversicherung, muss er dies Kosten selbst tragen.

Parkschaden durch den Einkaufswagen: Was ist mit dem Versicherungsschutz?

Kommt es auf dem Supermarktparkplatz zu einem Parkrempler durch den Einkaufswagen, muss hinsichtlich des Versicherungsschutzes unterschieden werden, wo der Unfall stattfand.

  • War der Schadensverursacher mit dem Einkaufswagen auf dem Weg vom Ladenausgang zu seinem Auto, und streift dabei ein anderes Fahrzeug, kommt die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden auf. Das eigene Auto war weder direkt noch indirekt involviert.
  • Steht der Einkaufswagen zum Verladen der Einkäufe neben dem eigenen Auto, dessen Kofferraum oder Tür geöffnet ist und verselbstständigt sich, reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung üblicherweise den Schaden. Allerdings gibt es auch davon abweichende Urteile, wie beispielsweise das AG München mit Urteil vom 5.2.2014, Az.: 343 C 28512/12 feststellte. Der Versicherer war haftungsfrei, der Versicherungsnehmer musste den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.