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Auto verleihen: Das müssen Sie beachten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Vermutlich hat jeder schon einmal sein Auto an einen anderen verliehen. Aber wer denkt darüber nach, dass dies durchaus rechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann? Das beginnt beim Versicherungsschutz und endet möglicherweise bei juristischen Konsequenzen. Worauf sollte man also achten, wenn man sein Auto verleihen möchte?

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer sein Auto verleiht, sollte zum einen ein Übergabeprotokoll und einen Leihvertrag anfertigen, zum anderen den Versicherer informieren.
  • Grundsätzlich haftet zunächst der Fahrzeughalter bei Unfällen, Verkehrsverstößen oder bei Verkehrsuntauglichkeit des Autos, auch wenn er diese nicht zu verantworten hat.
  • Wer sein Auto verleiht, aber im Versicherungsvertrag nur sich selbst als Fahrer angegeben hat, riskiert Prämienerhöhungen und Strafzahlungen.
  • Verursacht der Entleiher mit dem Fahrzeug einen Unfall, greift die Versicherung des Fahrzeuges, nicht die des Entleihers.

Wo liegt der Unterschied zwischen Auto verleihen und Auto vermieten?

Wer sein Auto verleiht, stellt es einer anderen Person unentgeltlich zur Verfügung. Bei einer Vermietung dagegen bezahlt der Entleiher eine Gebühr. Eine private Autovermietung ist beispielsweise über Carsharing-Portale möglich, bei denen Privatpersonen ihre Fahrzeuge anbieten.

Während beim Carsharing vom Portalbetreiber bereits Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegeben sind, macht es unter Umständen Sinn, beim Verleihen des eigenen Autos auch einen Leihvertrag aufzusetzen. Auf jeden Fall sollte vor der Fahrzeugübergabe ein Protokoll bezüglich des Zustandes des Fahrzeuges angefertigt werden. Damit ist sichergestellt, dass keine Meinungsverschiedenheiten über mögliche Schäden entstehen.

Auf Personenkreis im Versicherungsvertrag achten

Die Versicherer fragen im Versicherungsantrag, wer das Fahrzeug nutzt. Gilt dies nur für den Versicherungsnehmer, für Ehegatten oder für einen nicht genau definierten Personenkreis? Abhängig von der Zahl der Nutzer erhöht sich statistisch das Unfallrisiko und damit auch die Prämie. Wer sein Auto verleiht, sollte den Versicherer auf jeden Fall davon in Kenntnis setzen. Verursacht, abweichend vom Vertrag, ein Dritter einen Unfall, kann es zu Leistungskürzungen oder Strafprämien kommen. Die Strafzahlung kann durchaus eine Jahresprämie betragen.

Etwas anders verhält es sich, wenn der Fahrzeughalter das Fahrzeug aufgrund eines Notfalls oder einer Fahruntüchtigkeit einem Dritten überlässt. Wer nach drei Gläsern Wein seinen Freund bittet, ihn nach Hause zu fahren, anstatt selbst zu fahren, handelt nicht vertragswidrig, sondern gesetzeskonform.

Worauf muss man im Vorfeld achten beim Verleihen des Autos?

Der Fahrzeughalter ist für die Verkehrssicherheit des Autos verantwortlich. Wer sein Auto verleiht, muss dafür Sorge tragen, dass der Wagen entsprechend der Straßenverkehrsordnung verkehrssicher ist. Der Halter muss sich davon überzeugen, dass der Entleiher im Besitz eines gültigen Führerscheins ist. Für die Dauer der Leihe muss er dem Entleiher den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) übergeben, damit dieser bei einer Verkehrskontrolle jederzeit vorgelegt werden kann. Fahren ohne Fahrzeugschein kostet zehn Euro Bußgeld. Wer sein Auto verleiht, kann das Fahrzeug im Übrigen jederzeit zurückfordern.

Wie steht es mit der Haftung bei Verkehrsverstößen?

Grundsätzlich ist zunächst der Fahrzeughalter in der Haftung, wenn er nicht nachweisen kann, dass ein Dritter mit seinem Auto unterwegs war. Angenommen, der Nachbar wird mit dem geliehenen Auto bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt, ist der Nachweis, wer gefahren ist, aufgrund des Fotos leicht zu erbringen. Der Nachbar muss den Strafzettel bezahlen, der Fahrzeughalter hat nichts zu befürchten.

Anders verhält es sich, wenn das Auto im Parkverbot abgestellt war und ein Polizist ein „Knöllchen“ ausstellt. Der Fahrzeughalter kann nicht nachweisen, dass er das Auto nicht verkehrswidrig abgestellt hat, und bekommt daher den Strafzettel.

Haftung bei Unfall

Kritisch wird es bei Unfällen. Zunächst einmal greift natürlich die Kfz-Haftpflicht des geliehenen Fahrzeuges, wenn der Entleiher einen Unfall verursacht und einen Dritten schädigt. Für Schäden am Fahrzeug kommt, sofern vorhanden, die Vollkaskoversicherung auf. Allerdings kann der Fahrzeughalter den Entleiher für den Schaden in den Regress nehmen, wenn diesen eine Schuld oder Teilschuld am Unfall trifft. Zum einen gilt dies, wenn keine Vollkaskoversicherung vorhanden ist, zum anderen für die nach der Hochstufung höhere Prämie in der Haftpflicht und der Vollkasko. Die Teilkasko greift bei einem Unfall nicht.

Sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch die Kaskoversicherung sind fahrzeugbezogene Policen, nicht personenbezogen. Sie regulieren Schäden, die durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurden, unabhängig davon, wer gefahren ist. Die Haftpflichtversicherung des Entleihers kommt nicht für die von ihm mit dem geliehenen Fahrzeug verursachten Schäden auf. Dies gilt sowohl für die Kfz-Haftpflicht als auch für die Privathaftpflicht. Allerdings bieten einige Privathaftpflichtversicherungen inzwischen den Einschluss der Kostenübernahme an, wenn durch den Versicherungsnehmer ein Unfall verursacht wurde und der Fahrzeughalter hochgestuft wird.

Auto verleihen: So bleibt man auf der sicheren Seite

Wer nett sein möchte und sein Auto verleiht, wird sich hinterher umso mehr ärgern, wenn es zu einem Schaden kommt und der Entleiher von einer Kostenübernahme nichts wissen möchte. Dieses potenzielle Ärgernis kann man nur umgehen, wenn man ganz konservativ einen Leihvertrag aufsetzt. Dieser umfasst:

  • Den Zustand des Wagens mit eventuellen Vorschäden
  • Wer für welche Kosten aufkommt
  • Wer im Zweifelsfall haftet
  • Von wann bis wann das Fahrzeug verliehen wird
  • Wer bei einem Unfall die mögliche Selbstbeteiligung trägt

Um mögliche Strafprämien zu vermeiden, sollte unbedingt der Versicherer informiert werden. Im Zweifelsfall macht es Sinn, den Fahrerkreis im Versicherungsvertrag zu erweitern.