BGH entscheidet erneut über Online-Bewertungen
Stand: 01.03.2016
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Karlsruhe - Bewertungen im Netz gibt es viele - nicht nur für Produkte oder Hotels. Mittlerweile können Verbraucher auch Ärzte benoten. Ein Berliner Zahnarzt erhielt auf dem Gesundheitsportal Jameda dreimal die Note sechs – nicht sehr erfreulich. Darum fordert der Zahnarzt von dem Portal nun einen Beweis, dass die Patienten auch tatsächlich in seiner Praxis waren.
Worum geht es genau?
Strittig ist bei dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, ob überhaupt und wenn ja wie das Bewertungsportal Jameda den Besuch des Patienten bei dem klagenden Arzt beweisen muss (Az.: VI ZR 34/15). Denkbar wäre dies etwa durch Vorlage von Rezepten, Rechnungen oder Nachweisen von Terminvereinbarungen. Jameda hingegen fürchtet um die Anonymität seiner Nutzer: Von solchen Nachweisen, auch wenn sie anonymisiert würden, könne allzuleicht auf die Identität des Nutzers geschlossen werden. Manche Patienten haben auch gar keinen Nachweis - "Kassenpatienten etwa bekommen keine Rechnung", gibt eine Jameda-Sprecherin zu bedenken.
Warum ist denn Anonymität für Bewertungsportale so wichtig?
Wer etwa Ärzte bewertet, will meist anonym bleiben. Nur dann stellt er seine Bewertung ins Netz. Je mehr Bewertungen wiederum in einem Portal hinterlegt sind, desto größer der Nutzen - sowohl für die User, als auch für die Betreiber solcher Internetdienste. "Gerade im sensiblen Gesundheitsbereich ist es wichtig, dass Patienten sich sicher sein können, dass ihre Anonymität zu jeder Zeit gewahrt ist", sagt dazu Jameda. Schließlich wolle niemand seinen Namen lesen, wenn er zum Beispiel bei einer Darmspiegelung war.
Na toll - dann muss ich mir als Arzt oder Anwalt also Rufmord und Beschimpfungen gefallen lassen?
Das nun auch wieder nicht. Wenn jemand auf einer Plattform Falschbehauptungen aufstellt, kann der Betroffene diese beim Portal-Betreiber melden. Der umstrittene Eintrag muss dann geprüft und - gegebenenfalls immer wieder - zeitnah gelöscht werden. Ergibt die Überprüfung keinen Verstoß gegen geltende Gesetze, darf der Beitrag aber wieder online gehen. Man kann den anonymen Kommentator jedoch auch anzeigen - etwa wegen Beleidigung. Sobald dann ein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt, muss der Betreiber die Daten des anonymen Bewerters herausrücken.
Gibt es zu dem Thema denn schon höchstrichterliche Entscheidungen?
Am wichtigsten ist dazu ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom Juli 2014. Danach müssen Internetdienste die Daten anonymer Nutzer nur in ganz bestimmten Fällen herausgeben - nämlich nur dann, wenn Behörden ermitteln oder Urheberrechte durchgesetzt werden sollen. Es reicht nicht, wenn sich etwa ein bewerteter Arzt oder Handwerker in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt und deswegen Namen und Anschrift des Bewerters möchte.
Kann ich mich wenigstens aus einem Bewertungsportal streichen lassen, wenn ich dort nicht bewertet sein will?
Nein, auch dazu hat der BGH im September 2014 bereits gesprochen und es einem Gynäkologen nicht erlaubt, seine Daten aus dem Gesundheitsportal Jameda löschen zu lassen. Das öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das Recht des Arztes auf informelle Selbstbestimmung.