Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Urteil: Guthaben bei Prepaid-Karten darf nicht verfallen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

München/Berlin (dpa) - Verbraucherschützer sehen die Rechte der Mobilfunkkunden durch ein Gerichtsurteil gestärkt, wonach Prepaid-Guthaben nicht mehr gelöscht werden dürfen. "Das Urteil des Münchner Gerichts sollte Vorbild für alle Anbieter werden", sagte der Sprecher der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Christian Fronczak, am Mittwoch in Berlin. Das Landgericht München I hatte am Dienstag entschieden, dass eine entsprechende Vertragsklausel von O2 nicht zulässig ist. Der Mobilfunkbetreiber prüft nach Worten einer O2- Sprecherin vom Mittwoch, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird.

Es sei unverständlich, warum nach einer gewissen Zeit ungenutzte Guthaben verfallen sollten, sagte Fronczak. Diese Praxis verfolgen neben O2 auch T-Mobile, Vodafone und E-Plus. Ein Sprecher von T- Mobile sagte dazu: "Wir schauen uns das Urteil ganz genau an." Die Unternehmen wären bei einem generellen Verbot nach Einschätzung eines Branchenexperten aber nur im geringen Maße wirtschaftlich betroffen.

Das Landgericht München I hat den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys untersagt. Entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Münchner Mobilfunkbetreibers O2 seien unzulässig, befand die 12. Zivilkammer in einem Grundsatzurteil und gab damit der Klage einer Verbraucherzentrale statt (Az.: 12 O 16098/05).

Solche Bestimmungen zum Verfall der im Voraus bezahlten Prepaid- Guthaben nach einer bestimmten Frist seien "absolut marktüblich", betonte dagegen die O2-Sprecherin. O2 habe sie sogar erst als einer der letzten Anbieter eingeführt. Das Urteil habe derzeit noch keine Auswirkungen auf das laufende Geschäft und die Geschäftsbedingungen, weil es noch nicht rechtskräftig sei.

Im konkreten Fall ging es um die Klausel, wonach ein Prepaid- Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. O2 argumentierte, durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden entstünden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche Kosten. Der Aufwand sei unzumutbar, da die Guthaben registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden müssten. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Guthabens sei, da gerade Prepaid- Handys vielfach von Dritten genutzt würden.

Das Gericht ließ diese Argumente aber nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Aufwand dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden. Weiterhin untersagte das Gericht eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt.