Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Bundesgerichtshof stärkt erneut Gaskunden den Rücken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Gaskunden erneut den Rücken gestärkt. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil können sich Energieversorger bei Preiserhöhungen nicht auf einseitige und daher unwirksame Vertragsklauseln stützen. Eine ergänzende Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme demnach nicht in Betracht. (Az: VIII ZR 81/08)

Nach der Karlsruher Rechtsprechung müssen Energieversorger, die steigende Einkaufspreise einseitig an ihre Kunden weitergeben wollen, sich umgekehrt auch verpflichten, sinkende Einkaufspreise ebenfalls an die Verbraucher weiterzugeben. Andernfalls seien die Verbraucher unangemessen benachteiligt und die Klausel daher unwirksam. Entsprechend hatte der BGH bereits im Oktober gegen den Bremer Energieversorger swb entschieden.

In dem neuen Streit klagten 180 Verbraucher gegen Gaspreiserhöhungen bei den Stadtwerken Essen. Auch dort sahen die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Kläger nur Preiserhöhungen vor. Dennoch hatte das Oberlandesgericht Hamm die Preiserhöhungen gebilligt: Die unwirksame Vertragsklausel sei "im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung" zu ersetzen. Wie nun der BGH entschied, kommt das aber nur in Betracht, wenn das Vertragsverhältnis in eine unangemessene Schieflage kommt. Das sei aber nicht der Fall, weil die Stadtwerke jederzeit kündigen und eine Versorgung zu neuen Bedingungen anbieten könne.