Bundesgerichtshof prüft Zulässigkeit von Gaspreiserhöhungen
Stand: 18.11.2009
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit Klagen gegen Gaspreiserhöhungen befasst. Dabei hat er wiederholt Klauseln in sogenannten Sonderverträgen beanstandet, wie sie die Gasversorger mit einer Vielzahl von Kunden abgeschlossen haben. Die Urteile sind allerdings nur bedingt übertragbar, weil die rund 700 Gasversorger unterschiedliche Formulierungen in ihren Verträgen verwenden.
Ende Oktober ging es um einen Vertrag, nach denen der Versorger "berechtigt" sein sollte, die Entgelte an die Lohnkosten und die Heizölpreise anzupassen. Weil damit nur ein "Recht" zur Anhebung, aber keine "Pflicht" zur Senkung der Preise bei fallenden Kosten ausgesprochen war, kippte der BGH die Klauseln (Aktenzeichen: VIII ZR 320/07 vom 28.10.09). Zum gleichen Ergebnis kam das Gericht im Juli bei Klauseln der Berliner GASAG und der Gas-Union (VIII ZR 56/07 u. 225/07 vom 15.07.09) sowie bei Vertragsbestimmungen der sächsischen ENSO Erdgas (KZR 2/07 vom 29.04.08).
Vergangenes Jahr beanstandete der BGH folgende Formulierung: "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt." Diese Klausel sei nicht hinreichend klar und verständlich, weil sie nicht deutlich mache, in welchem Umfang die Preise erhöht werden dürften (VIII ZR 274/06 vom 17.12.08).
Bei Tarifkunden lässt der BGH nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle zu. Zwar können die Kunden die einzelnen Anhebungsschritte auf ihre "Billigkeit" überprüfen lassen, nicht aber den Gaspreis insgesamt. Eigene Kostensteigerungen darf der Versorger damit weitergeben, entschied das Gericht in zwei Urteilen (VIII ZR 36/06 von 13.6.07 und VIII 138/07 vom 19.11.08).