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Versicherung für Paare: Das gilt es zu beachten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Im Großen und Ganzen bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit bestimmter Versicherungspolicen keine Unterschiede zwischen einer Versicherung für Singles und einer Versicherung für Paare. Es ist allerdings die Frage, ob das Paar zusammenlebt oder getrennte Wohnungen hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch für Paare gilt es, existenzielle Risiken abzusichern.
  • Unverheirateten Paaren droht beim Leistungsfall aus einer Lebensversicherung möglicherweise die Steuerfalle.
  • Werden zwei Haushalte zusammengelegt, tritt der Versicherer mit den jüngeren Verträgen zurück.
  • Losgelöst, ob Single oder Paar, verheiratet oder nicht, die Pflegeversicherung sollte bei der Vorsorgeplanung auf jeden Fall eine zentrale Rolle spielen.

Haftpflichtversicherung: Für Singles so wichtig wie für Paare

Bei einer Versicherung für Paare steht ein Vertrag ganz oben an der Spitze der Relevanz. Die Rede ist von der privaten Haftpflichtversicherung.

Im BGB steht zum Schadensersatzanspruch im Paragraf 823, Absatz 1 folgendes geschrieben: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Daraus ergibt sich, dass es keine Maximierung nach oben gibt, wenn die Forderungen berechtigt sind. Ein verschüttetes Glas Rotwein auf der weißen Couch des Nachbarn ist ärgerlich, aber nicht das Problem. Eine existenzielle Gefahr besteht für den Schadensverursacher, wenn es zu einem Unfall kommt und die verletzte Person beispielsweise dauerhaft gelähmt ist.

Sonderfall Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung kann in einigen Fällen auch bei unverheirateten Paaren wichtig sein. Allerdings machen viele Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss einen Fehler, der hinsichtlich der Erbschaftssteuer sehr teuer werden kann.

Angenommen, ein nicht verheiratetes Paar erwirbt gemeinsam Immobilieneigentum. Der Kaufpreis beträgt 500.000 Euro, die Baufinanzierung von 400.000 Euro tragen beide je zur Hälfte. Um das Todesfallrisiko abzusichern und einen Notverkauf zu vermeiden, schließen beide eine Lebensversicherung ab, der jeweils andere ist der Begünstigte. Was passiert mit der Versicherungssumme, wenn Versicherungsnehmer, versicherte Person und Beitragszahler eine Person sind, der Begünstigte die andere?

Da keine verwandtschaftliche Beziehung besteht, greift im Todesfall die Erbschaftssteuer III mit 30 Prozent Steuern bei einem Erbe bis zu 6.000.000 Euro. Der Hinterbliebene müsste also 60.000 Euro Steuern auf die Lebensversicherungsauszahlung entrichten, falls der Freibetrag schon ausgeschöpft wäre. (30 Prozent der Versicherungssumme von 200.000 Euro). Der Erb-Freibetrag liegt für Unverheiratete bei 20.000 Euro.

Es gibt allerdings eine Option, dies zu vermeiden. Der Begünstigte im Todesfall ist auch gleichzeitig der Beitragszahler. Er muss nicht Versicherungsnehmer sein. Kommt es zum Leistungsfall, erhält der Begünstigte durch die Versicherungsleistung seine eigenen Beiträge ausbezahlt, es entsteht keine steuerpflichtige Schenkung oder Erbschaft. Das Paar schließt also zwei getrennte Verträge über Kreuz ab: Person A schließt eine Lebensversicherung ab, bezahlt ihn auch selbst, bekommt aber Geld, falls Person B stirbt. B macht es genau andersherum: Sie schließt eine Lebensversicherung ab, falls A stirbt, bezahlt den Vertrag aber selbst und ist Begünstigte.

Pflegeversicherung – auch Paare sollten an die Zukunft denken

Üblicherweise assoziiert man mit einer Pflegeversicherung die Gebrechlichkeit im hohen Alter. Dass die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung eher zu gering ausfallen, ist kein Geheimnis. Es macht daher Sinn, sich um eine private Pflegezusatzversicherung zu kümmern.

Der Pflegebedarf kann losgelöst vom Alter eintreten. Eine Erkrankung oder ein selbst verschuldeter Unfall führen schneller zur Pflegesituation, als manchem bewusst ist. Natürlich steigt der Pflegebedarf mit dem Alter, aber:

  • Im Jahr 2019 waren in der Altersgruppe 0 – 15 Jahre 161.000 Menschen pflegebedürftig.
  • Im selben Jahr betrug die Zahl der zu pflegenden in der Altersgruppe 15 bis 60 Jahre 490.000 Personen.

Wie rasant die Zahl der Pflegebedürftigen in diesen Altersgruppen ansteigt, zeigt ein Vergleich mit den Zahlen aus dem Jahr 2003, bezogen auf Rheinland-Pfalz mit einem Bevölkerungsanteil von fünf Prozent in Deutschland. Damals waren in der Altersgruppe bis 15 Jahren 2.710 Kinder pflegebedürftig. Bei Erwachsenen bis 60 Jahre waren es 9.503 Personen, deutlich weniger als fünf Prozent bezogen auf das Jahr 2019.

Wenn ein Paar zusammenzieht: So geht man mit Doppelversicherungen um

Ein Paar zieht zusammen. Im Vorfeld hatte jeder der beiden eine eigene Haftpflichtversicherung, eine eigene Hausratversicherung und eine eigene Rechtsschutzversicherung. Diese Policen sind üblicherweise betroffen, wenn aus zwei Haushalten einer wird. Auf Auto-, Unfall- oder Krankenversicherungen hat das Zusammenziehen keine Auswirkung.

Es wäre wenig kundenfreundlich, wenn die Versicherungsnehmer die Verträge erst zur Hauptfälligkeit auflösen könnten und bis dahin doppelt versichert wären. Unter den Versicherern gilt in diesem Fall das „Recht des Älteren“. Mit anderen Worten, die Gesellschaft mit dem jüngeren Vertrag tritt von sich aus vom Vertrag zurück. Die Versicherungsnehmer müssen lediglich nachweisen, dass sie einen gemeinsamen Wohnsitz haben.