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Versicherungsschutz durch Alkoholfahrt gefährdet

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Henstedt-Ulzburg - Wer unter Alkoholeinfluss einen Autounfall verursacht, wird von seiner Versicherung zur Kasse gebeten. In einem solchen Fall berufen sich Versicherer in der Regel auf die Trunkenheitsklausel. Demnach kann der Fahrer mit bis zu 5000 Euro an den Unfallkosten beteiligt werden, wie der Bund der Versicherten erklärt. Alkoholfahrer, die Vollkasko versichert sind, bleiben bei absoluter Fahruntüchtigkeit vollständig auf dem Schaden sitzen. Auch bei einem Alkoholwert unter 1,1 Promille prüft die Assekuranz, ob die Trunkenheit ursächlich für den Unfall verantwortlich war. War der Unfall alkoholbedingt, zahlt der Versicherer nicht.

Das gilt auch, wenn der Vertrag vorsieht, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Erst kürzlich hat das Landgericht Münster (AZ: 015 O 275/09) die Klage eines Versicherten zurückgewiesen, der trotz 1,67 Promille Alkohol im Blut Auto gefahren war und einen Unfall verursacht hatte. Die Richter stellten sich auf die Seite der Versicherung, die wegen grober Fahrlässigkeit nicht zahlen wollte. Es sei ausgeschlossen, urteilten das Gericht, dass ein alkoholisierter Fahrer mit Blutalkohol-Konzentration von mehr als 1,1 Promille noch in der Lage ist, so Auto zu fahren, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs genügen kann. Der Mann blieb damit auf seinem Totalschaden sitzen.